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Arbeitnehmerschutz: Elektromagnetische Felder - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Verordnung des BMASK, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden

BGBl II 2016/179, ausgegeben am 7. 7. 2016

1. Allgemein

Die vorliegenden Änderungen und die neue VEMF dienen der Umsetzung der RL 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der RL 2004/40/EG (EMFRL). Diese RL ein bisher noch kaum geregeltes Gebiet. Die oft diskutierten und wissenschaftlich nicht unstrittigen Langzeitwirkungen wie karzinogene Wirkungen von elektromagnetischen Feldern (zB von Funkanwendungen) sind vom Anwendungsbereich der RL jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Anwendungsbereich der RL liegt ausschließlich der Schutz der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz im Frequenzbereich

-niederfrequenter Felder bis 30 kHz und
-hochfrequenter Felder mit Frequenzen von 30 kHz bis 300 GHz.

Die RL unterscheidet innerhalb dieser Frequenzbereiche zwei Arten von direkten biologischen Effekten, die durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Körper hervorgerufen werden:

-Effekte, die durch Nervenreizung oder Stimulation von Muskeln entstehen, Auswirkungen auf Sinnesorgane (nichtthermische Wirkung). Diese treten im Niederfrequenzbereich zwischen 0 Hz und 10 MHz auf.
-Thermische Effekte (thermische Wirkung) aufgrund der Erwärmung von menschlichem Gewebe, die in einem höheren Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz auftreten.

Weiters werden als indirekte Effekte behandelt: Funkenentladungen, Kontaktströme, Projektilwirkung.

Die neue VEMF und die Änderungen in den bereits bestehenden Verordnungen treten mit 1. 8. 2016 in Kraft.

Wichtigste Punkte der VEMF

-Für zeitlich veränderliche (zeitvariable) elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder sowie für statische elektrische oder magnetische Felder sind in der RL Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen festgelegt (Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz). Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Expositionsgrenzwerte überschreiten.
Eine Ausnahme besteht für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz (Kernspintomographie) im Gesundheitswesen (§ 3 Abs 6 VEMF): Unter bestimmten Bedingungen können hier die Expositionsgrenzwerte überschritten werden (gilt auch für darauf bezogene Forschungsarbeiten). Eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte ist außerdem für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 unter gewisse Voraussetzungen zulässig. (§ 3 Abs 7 bis Abs 10 VEMF)
-Die RL sieht eine Bewertung der Risken und Ermittlung der Exposition vor, bei der alle direkten und indirekten Auswirkungen elektromagnetischer Felder zu berücksichtigen sind.
Kann eine Exposition nicht oder nicht ausreichend vermieden werden, sind auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse technische und/oder organisatorische Gefahrenverhütungsmaßnahmen festzulegen. Bei Überschreiten der Auslöseschwellen (Auslösewerten) ist ein Aktionsplan (Maßnahmenprogramm) erforderlich. (§§ 6, 7 sowie §§ 9 und 10 VEMF)
-Weiters werden Information, Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer sowie Kennzeichnung und persönliche Schutzausrüstung bei elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz näher geregelt. (§ 8 und § 11 VEMF)
-Die Anlage 1 der VEMF enthält die Definitionen der physikalischen Größen zur Bewertung der Expositionen gegenüber elektromagnetischen Feldern.
-Die Anlagen 2 und 3 legen die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen (Auslösewerte) für elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz fest, wobei Anlage 2 die Effekte durch Nervenreizung und Muskelstimulation (nichtthermisch) und Anlage 3 die thermischen Effekte (Gewebserwärmung) behandelt.
-Für Schwangere gelten nach aktuellem Stand der Technik die EMF-Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung, die von der ÖVE/ÖNORM E 8850 vorgegeben werden und der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) entsprechen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21953 vom 11.07.2016