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Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 - Regierungsvorlage

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem das AVRAG, das AngG, das GAngG, das BUAG, das BPG, das AZG, das ARG und das KJBG 1987 geändert werden sollen (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015)

Regierungsvorlage 24. 11. 2015, 903 BlgNR 25.GP

Ua zum Ministerialentwurf 164/ME NR 25. GP, siehe ARD 6473/12/2015

1. Überblick

Das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich des Arbeitsvertragsrechts und des Arbeitszeitrechts vor, die überwiegend mit 1. 1. 2016 bzw dem Tag nach Kundmachung in Kraft treten sollen.

Die Regierungsvorlage beruht auf dem Ministerialentwurf 164/ME, ARD 6473/12/2015, der noch „Arbeitsrechtspaket 2015“ hieß. Dazu wurden weiters geplante Änderungen aus dem Ministerialentwurf 160/ME NR 25. GP, ARD 6472/11/2015 (betreffend arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen), und aus dem Ministerialentwurf zum SRÄG 2015, ARD 6474/13/2015, in das vorliegende „Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015“ verschoben.

2. Änderungen gegenüber dem ME

Folgende schon im Ministerialentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nunmehr erweitert bzw klarer gefasst:

-Transparenz des Entgelts: In Hinkunft muss dem Arbeitnehmer die Änderung des Grundgehalts oder -lohns entsprechend § 2 Abs 6 AVRAG schriftlich mitgeteilt werden. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass diese Information ua dann unterbleiben kann, wenn sich die Änderung des Grundgehalts oder -lohns unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in der selben Verwendungs- oder Berufsgruppe ergibt (zB durch Biennalsprünge). Die Änderung des Grundgehalts oder -lohns durch Wechsel der Verwendungs- oder Berufsgruppe in der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung wäre hingegen auszuweisen.
-All-in-Verträge - Ausweisung des Grundlohns im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel: Bestehende Pauschalentgeltvereinbarungen im KV für die Bundesforste werden als leges specialis von den gegenständlichen Regelungen des AVRAG nicht berührt.
Die in § 2g AVRAG geregelten Änderungen bei den All-in-Verträgen sollen mit 1. 1. 2016 in Kraft und finden Anwendung auf Entgeltvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossen werden.
-Abrechnung: Der neue § 2f Abs 1 AVRAG sieht vor, dass dem Arbeitnehmer ab 1. 1. 2016 bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Engelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln ist. In der Regierungsvorlage wird dazu ergänzt, dass die Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit die Abgeltung von Ansprüchen zulässigerweise pauschliert vereinbart wurde, soll außerdem die Darstellung des Pauschalbetrages samt der zugehörigen Widmung ausreichend sein (zB im Fall der Vereinbarung einer pauschalen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage: Angabe der Gesamtsumme samt Ausweisung als „SEG-Zulage“).
-Teilzeitbeschäftigte: Klarstellung, dass die Information an Teilzeitbeschäftigte über frei werdende Arbeitsplätze, die zu einem höheren Arbetiszeitausmaß führen können, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen kann.

3. Neu gegenüber dem ME

Neu in der Regierungsvorlage sind ua folgende Maßnahmen vorgesehen:

3.1. Arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen

Im ARÄG 2015 sind nun auch die Änderungen im AZG und ARG zu finden, die ursprünglich im Ministerialentwurf 160/ME NR 25. GP, ARD 6472/11/2015, vorgesehen warenM; sie betreffen die Sonderbestimmungen für Lenker bei begleiteten Sondertransporten und das Bordpersonal von Luftverkehrsunternehmen und sollen mit 18. 2. 2016 in Kraft treten.

3.2. Weitere arbeitsrechtliche Änderungen

Aus dem Ministerialentwurf zu einem SRÄG 2015 (siehe ARD 6474/13/2015) wurden folgende kleine Änderungen in das ARÄG 2015 verschoben:

-In § 23a AngG soll festgelegt werden, dass ein Abfertigungsanspruch auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen bescheidmäßiger Feststellung der Berufsunfähigkeit gemäß § 367 Abs 4 ASVG in der Dauer von mindestens 6 Monaten durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Eine dementsprechende Anpassung erfolgt auch bei den Abfertigungsregelungen im BUAG und im GAngG.
-Im BPG soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Pensionszusagen für den Fall einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension auch beim Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld gebührt.
-Durch einen neuen § 15b AVRAG soll sichergestellt werden, dass dienstzeitabhängige Rechte von Arbeitnehmern während der Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld bzw der für diesen Zeitraum gesetzlich angeordneten Karenzierung nicht weiter anwachsen.

Hinweis: Zur Regierungsvorlage des SRÄG 2015 siehe LN Rechtsnews 20639 vom 25. 11. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20644 vom 26.11.2015