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Asylwerber – Verhandlung vor Richter desselben Geschlechts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AsylG 2005 § 20

Gem § 20 Abs 1 AsylG 2005 sind Asylwerber und Asylwerberinnen von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn sie ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen. Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 2005 gilt dies auch für das Verfahren vor dem BVwG.

Einen Verstoß gegen die Vorgängerbestimmung (§ 27 Abs 3 AsylG 1997) hat der VwGH als bloßen Verfahrensmangel betrachtet. Diese Rsp hält der VwGH nicht aufrecht. Folglich kann ein Verstoß gegen § 20 Abs 2 AsylG 2005 vor dem VfGH als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.

VwGH 27. 6. 2016, Ra 2014/18/0161

Entscheidung

Der VwGH hält zum Zweck des § 20 Abs 2 AsylG 2005 zunächst fest, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch (hier) eine weibliche Richterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll (vgl bereits VwGH 3. 12. 2003, 2001/01/0402, ZfV 2005/316). Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl VfGH 11. 12. 2013, U 1914/2012 ua, ZfV 2014/1276).

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin im Laufe des Verfahrens an mehreren Stellen von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen. Sie hat angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Überdies hat sie ihre Befürchtung durch Zitierung von Länderberichten zu Somalia untermauert, aus denen die Gefahr der Vergewaltigung für Mädchen durch Mitglieder der Al Shabaab ableitbar ist. Da die Revisionswerberin somit ihre Furcht vor Verfolgung auf Angst vor Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet und kein Verlangen nach § 20 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz AsylG 2005 gestellt hat, hätte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch eine weibliche Richterin einvernommen werden müssen, so der VwGH.

Nach der Rsp des VfGH führt ein Verstoß gegen § 20 Abs 2 AsylG 2005 dazu, dass die in der Folge erlassene Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wird (vgl nochmals VfGH 11. 12. 2013, U 1914/2012 ua mwN). Dementsprechend sieht die Geschäftsverteilung des BVwG in ihrem § 6 Abs 1 Z 4 auch vor, dass eine Richterin oder ein Richter iSd Geschäftsverteilung unzuständig ist, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gem § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist.

Ausgehend davon hält der VwGH seine Rsp zur Vorgängerbestimmung (§ 27 Abs 3 AsylG 1997) nicht aufrecht, wonach ein Verstoß gegen diese Norm einen bloßen Verfahrensmangel begründet. Folglich kann ein Verstoß gegen § 20 Abs 2 AsylG 2005 vor dem VfGH als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.

Da das erkennende Gericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22246 vom 02.09.2016