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Aufbewahrung von Prüfbefunden von kraftbetriebenen Türen in Zügen

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

AM-VO: § 7 Abs 1 Z 11, § 8 Abs 1 Z 9, § 11 Abs 3

Gemäß § 11 Abs 3 der Arbeitsmittelverordnung müssen Prüfbefunde über bestimmte Prüfungen von Arbeitmitteln am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden sein. Hinsichtlich der Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen“ (hier: automatische Türen in Regionalzügen) stellt das jeweilige Fahrzeug den „Einsatzort“ gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz AM-VO dar, an dem die bezughabenden Prüfbefunde bzw deren Kopien vorhanden sein müssen.

VwGH 7. 3. 2017, Ra 2015/02/0006

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23648 vom 31.05.2017