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Macht der Insolvenzgläubiger keinen Gebrauch von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.
OGH 1. 12. 2015, 6 Ob 179/14p (verstärkter Senat)
Ausgangslage
Die Kl begehrte von den Bekl Werklohn aus einem Bauvorhaben. Während des Verfahrens wurde über das Vermögen der Kl der Konkurs eröffnet. Am 8. 8. 2011 wurde ein Sanierungsplan angenommen, der vom Gericht bestätigt wurde. Demnach erhalten die Gläubiger eine Barquote von 23,5 %. Die Bekl wendeten (im Wesentlichen) Mängelbehebungskosten als Gegenforderungen ein, die zum Teil berechtigt sind.
Strittig war, ob die Bekl diese Gegenforderungen in voller Höhe geltend machen können oder ob sie wegen des geschlossenen Sanierungsplans nur mit der Sanierungsplanquote von 23,5 % der Gegenforderungen aufrechnen können.
Entscheidung
Die vorliegende Entscheidung wurde in einem verstärkten Senat gefällt, weil die verfahrensentscheidende Rechtsfrage betr Aufhebung nach rk Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der bisherigen Rsp des OGH nicht einheitlich beantwortet worden ist.
Nach ausführlicher Darstellung der bisherigen Rsp und Lehre und ausführlicher Begründung hat sich der verstärkte Senat den Entscheidungen 5 Ob 404/58, SZ 31/149; 2 Ob 526/80; 2 Ob 630/87; 9 ObA 46/03k und 3 Ob 82/08t, LN Rechtsnews 6131 vom 24. 11. 2008 = RdW 2009/17 angeschlossen:
„Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.“