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(Ausländische) Staatsanleihen – Zahlungsbefehl und Vollstreckbarerklärung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 7

EuMahnVO: Art 14, Art 18, Art 20

Macht ein Anleger iZm Staatsanleihen gegen einen Staat (hier Griechenland) ausschließlich einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung durch den Staat geltend und kann seinem bisherigen Vorbringen nicht entnommen werden, dass er diesen wegen eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht durch einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Akt der Gesetzgebung in Anspruch nehmen würde, besteht für die geltend gemachten Ansprüche keine Immunität.

Das Gericht, das vom Anleger zwecks Erlassung eines Zahlungsbefehls gegen den betroffene Staat angerufen wird, hat vor Erlassung des Zahlungsbefehls keine detaillierte Prüfung der Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche anhand des nationalen (hier: griechischen) Rechts vornehmen; gefordert ist lediglich eine Grobprüfung, also eine auf ein Mindestmaß reduzierte Prüfung.

Wird der Zahlungsbefehl in einer Form zugestellt, die Art 13 bis 15 EuMahnVO nicht genügt, kann diese Zustellung jedenfalls nicht zur Grundlage der Vollstreckbarerklärung nach Art 18 EuMahnVO gemacht werden; insoweit entfaltet der Europäische Zahlungsbefehl dann keine Wirkung, der Antragsteller kann aber eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls unter Einhaltung der Mindestanforderungen durch das Ursprungsgericht veranlassen.

Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt und – wie hier – der Zustellmangel erst nachträglich bemerkt, ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde (vgl dazu EuGH 4. 9. 2014. C-119/13, eco cosmetics, Rechtsnews 17982 = Zak 2014/645). Will der Antragsgegner den Fehler beanstanden, kann er die Ungültigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.

OGH 21. 11. 2018, 6 Ob 164/18p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26959 vom 11.03.2019