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Auslieferung an USA: Ersuchen aus politischen Beweggründen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Auslieferungsvertrag USA: Art 4

Internationale Abkommen sind selbst nach ihrer Transformation in das nationale Recht nach völkerrechtlichen Regeln auszulegen. Zum Bestand völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts gehört ua Art 31 Abs 1 WVK (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge), wonach ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen Bedeutung seiner Bestimmungen in ihrem Zusammenhang und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen ist.

Nach Art 4 Abs 3 Auslieferungsvertrag USA wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staats entscheidet, dass das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird (das EU-Auslieferungsabkommen mit den USA [ABl L 181/27] steht dem im Übrigen nicht entgegen; vgl Art 17 Abs 1 dieses Abkommens).

Aus dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung ergibt sich eindeutig, dass bestimmte Kategorien strafbarer Handlungen gerade nicht von der Prüfung hinsichtlich politischer Beweggründe des Auslieferungsbegehrens ausgenommen sind. Anhaltspunkte für eine davon abweichende Auslegung bestehen nicht und einer teleologischen Reduktion steht im Übrigen auch entgegen, dass die wörtliche Interpretation dieser Bestimmung zu keinem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. Denn der Norminhalt des Art 4 Abs 3 Auslieferungsvertrag USA, dass der Betroffene über das Auslieferungshindernis des § 19 Z 3 ARHG hinaus in jedem Fall – also unabhängig von der Art des ihm angelasteten kriminellen Verhaltens – vor politisch instrumentalisierten Auslieferungsverfahren geschützt werden soll, ist rechtsstaatlich besehen einwandfrei und somit nicht zu beanstanden.

Das Vorliegen des Auslieferungshindernisses des Art 4 Abs 3 Auslieferungsvertrag USA kann nur anhand von Indizien geklärt werden.

OGH 25. 6. 2019, 14 Os 142/18s (14 Os 33/19p)

Entscheidung

Dass im vorliegenden Fall das Auslieferungshindernis des Art 4 Abs 3 Auslieferungsvertrag USA nicht vorliegt, fand der OGH im Hinblick auf die solcherart erforderliche indirekte Beweisführung unter Heranziehung von objektivierbaren Umständen nicht zu beanstanden (hier: objektivierbare Umständen, wie die „demokratische und rechtsstaatliche“ Tradition der USA und die „Unabhängigkeit ihrer Justiz“, welche nach Art einer Reflexwirkung auf die politische Entscheidungsfindung Einfluss haben können).

Keine Verletzung des Art 3 EMRK

Dem Vorbringen, im Hinblick auf das in den USA zu erwartende Strafmaß ergebe sich eine Verletzung des Art 3 EMRK, hält der OGH va entgegen:

Im Zielstaat drohende Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen (RIS-Justiz RS0118079), wobei Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der EMRK liegen und nach der Rsp des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert wird (14 Os 41/12d mwN; vgl dazu allgemein Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 20 Rz 46).

Bisher entschiedene Fälle betrafen im Wesentlichen bloß eine drohende Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung (vgl 14 Os 41/12d mit Verweis auf EGMR 7. 7. 1989, Soering, 14.038/88; EGMR 17. 1. 2012, Harkins und Edwards, 9.146/07 und 32.650/07; vgl insgesamt zu den Kriterien dieser Rsp: Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 20 Rz 46; Meyer-Ladewig/Lehnert in Meyer-Ladewig et al, EMRK4 Art 3 Rz 58).

Im vorliegenden Fall droht dem Antragsteller für die angelasteten Tathandlungen in den USA eine (zu kumulierenden) Höchststrafe von dreimal 20 Jahren und zweimal fünf Jahren; im Hinblick auf die „U.S. Federal Sentencing Guidelines“ hat er ein tatsächliches, zur Gänze zu verbüßendes Strafmaß von 235 bis 293 Monaten zu erwarten (dh knapp 20 bis rund 24,5 Jahre) und es drohen ihm auch harte vermögensrechtliche Sanktionen. Damit wird ein Grundrechtsverstoß aber nicht aufgezeigt (vgl EGMR 7. 6. 2016, Findikoglu/Deutschland, 20.672/15, mit Bezug auf eine laut den erwähnten Strafbemessungsrichtlinien zu erwartende Freiheitsstrafe von 324 bis 420 Monaten für Computerstraftaten; siehe auch 15 Os 46/19g).

Der Einwand, dass eine solche Strafe im Hinblick auf das Lebensalter des Betroffenen faktisch einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkäme, dringt ebenfalls nicht durch. Denn eine altersbedingte erhöhte Strafempfindlichkeit ist unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK idR nicht anzuerkennen (vgl EGMR 29. 5. 2001, 63.716/00, Sawoniuk/Vereinigtes Königreich: „There is no prohibition in the Convention against the detention in prison of persons who attain an advanced age“).

Kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK

Einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK erblickt der Antragsteller darin, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens drohe. Mit der Behauptung, dass das Ermittlungsverfahren der US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden einseitig geführt worden sei und er seine Verteidigungsrechte (mangels Gewährung von Akteneinsicht) nicht wahrnehmen habe können, macht er eine Grundrechtsverletzung aber nicht erfolgreich geltend. Im Ermittlungsverfahren und im Verfahren über die Anklageerhebung durch eine „Grand Jury“ können nämlich – im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsergebnisse und das Antragsrecht des Angeklagten – Beeinträchtigungen des „fair-trial-Prinzips“ wirksam ausgeglichen werden.

Substanziierte Gründe für eine drohende tatsächliche Verletzung der Garantien des Art 6 MRK im Strafverfahren bringt der Erneuerungswerber nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0123200 [T2]), wozu er aber angesichts seiner Nachweispflicht hinsichtlich einer „flagranten Rechtsverweigerung“ verpflichtet gewesen wäre (vgl Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig et al EMRK4 Art 6 Rz 166, EGMR 17. 1. 2012, 8.139/09 Othman [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich Rz 258; EGMR 27. 10. 2011, 37.075/09, Ahorugeze/Schweden Rz 113).

Im Übrigen wendet der Erneuerungswerber auch nicht ein, dass sich die Befürchtung eines unfairen Verfahrens aus der behaupteten politischen Motivation des Auslieferungsbegehrens ergebe.

Achtung des Privat- und Familienlebens

Die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art 8 EMRK dar, der nur unter den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 EMRK zulässig ist. Bei der demgemäß vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung privater und familiärer gegen öffentliche Interessen kommt der Schwere der Straftat maßgebliche Bedeutung zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse des ersuchenden Staats an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenübersteht, sodass eine Auslieferung nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist (11 Os 117/18t).

Im vorliegenden Fall werden dem Betroffenen Straftaten mit einer inkriminierten Bestechungssumme von 18,5 Millionen US-Dollar zur Last gelegt. Er stammt aus der Ukraine und hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich in der Ukraine, in Großbritannien, Frankreich, Deutschland und in Brasilien auf. Mit dem Hinweis auf das Fehlen von familiären, privaten und geschäftlichen Beziehungen zu den USA und der Kritik am gegenständlichen Strafverfahren und der Sanktionspraxis der USA, werden mit Blick auf die Art und Schwere der ihm angelasteten Straftaten keine derart außergewöhnlichen Umstände dargetan.

Im Übrigen weckt der Erneuerungswerber auch keine Bedenken gegen die Erwägungen, wonach die Familie F***** über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten für Reisen in die USA verfüge. Ob die Angehörigen des Betroffenen nach wie vor einen Privatjet und Hubschrauber besitzen, spielt unter dem Aspekt des Art 8 EMRK ebensowenig eine Rolle wie die Frage, ob dem Betroffenen durch das US-amerikanische Strafverfahren der Verlust seines gesamten Vermögens droht.

Mit dem Vorwurf, das OLG habe die (amtswegige) Prüfung unterlassen, ob die Familie des Betroffenen nach den Einreise- und Visumsvorschriften zum dauerhaften Aufenthalt in den USA berechtigt sind, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan.

Drohender Verlust von Vermögenswerten

Der Einwand, wonach dem Betroffenen auch der Verlust von Vermögenswerten droht, die keinen Bezug zu den ihm angelasteten Straftaten aufweisen, macht nicht klar, inwieweit er durch die bekämpfte Entscheidung in Art 1 1. ZPMRK verletzt sein sollte.

Für die Annahme, dass sich ein solcher Grundrechtsverstoß aus der Befürchtung vermögensbezogener Maßnahmen im Strafverfahren des ersuchenden Staats ergeben könnte, bestehen weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte. Denn einerseits ist auch aus der E EGMR 6. 11. 2008, Ismayilov gegen Russland, 30.352/03, ein derartiger Ansatz nicht ableitbar. Andererseits bezieht sich die Anklage auf eine amerikanische Vorschrift, die allein den Verfall jener Vermögenswerte erfasst, die aufgrund der Begehung strafbarer Handlungen erlangt wurden (Titel 18 des United States Code, § 1963 (a) (2); vgl dessen Abs 1 lit a: „any interest the person has acquired or maintained in violation of section 1962“).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27895 vom 04.09.2019