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Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt keine „Vereitelung“ der Akteneinsicht vor, wenn dem Antrag seines Wahlverteidigers auf Übermittlung einer Aktenabschrift mit Verfügung vom selben Tag ohnedies entsprochen wurde. Aus §§ 29 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 ARHG oder aus § 213 Abs 1 StPO ergibt sich keine Verpflichtung zur amtswegigen Zustellung der Auslieferungsunterlagen.