Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Im Gesetz nicht vorgesehen ist eine Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses, eine beantragte Ausscheidung von Massebestandteilen zu versagen; ebenfalls nicht vorgesehen ist eine Bewilligung des Antrags des Masseverwalters, den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen. Durch einen dennoch gefassten, lediglich klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts ist die Schuldnerin nicht beschwert und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre; die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Auf eine Überlassung von Massebestandteilen nach § 119 Abs 5 IO besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Auch eine Aufhebung der hier zu beurteilenden, lediglich klarstellenden erstinstanzlichen Entscheidung würde an der bereits eingetretenen Wirksamkeit des Beschlusses des Gläubigerausschusses nichts ändern. Von seinem Versagungsrecht nach § 95 Abs 2 IO hätte das Insolvenzgericht nur innerhalb der gesetzlichen Frist Gebrauch machen können.
Da sich die Bindungswirkung einer Entscheidung nur auf den Teil eines Anspruchs erstreckt, über den abgesprochen wurde, wäre die Schuldnerin selbst durch eine behauptete überschießende Begründung des ErstG nicht beschwert.
In diesem Sinn auch OGH 28. 4. 2015, 8 Ob 38/15v.