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Ausschluss der Öffentlichkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

SMG: § 28a

StPO: § 229, § 250

1. Die Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in § 229 Abs 1 StPO taxativ aufgezählt und eng auszulegen. Dem (bloßen) Interesse der Wahrheitsforschung (hier: der ersichtlich intendierten Förderung der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen) kann zwar durch § 250 Abs 1 StPO Rechnung getragen werden (Anhörung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten), ein (allenfalls zusätzlicher) Ausschluss der Öffentlichkeit wäre aber nur dann zulässig, wenn (auch) ein in § 229 Abs 1 StPO genanntes schutzwürdiges (Individual- oder Allgemein-)Interesse unzweifelhaft vorliegt.

2. Die Tathandlungen des § 28a Abs 1 SMG (Suchtgifthandel) beziehen sich auf Wirkstoffe, die in der Suchtgiftverordnung (SGV) erfasst sind, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigen und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Es sind daher (ua) Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich.

OGH 29. 5. 2018, 14 Os 33/18m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26215 vom 23.10.2018