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Bei der Bestimmung des § 37 Abs 1 AWG 2002 (Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen) handelt es sich zweifelsohne um keine (ausschließliche) Arbeitnehmerschutzvorschrift. Auch wenn die Abfallbehörde im Verfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes mitberücksichtigen muss (§ 93 ASchG), wird die die Genehmigungspflicht statuierende Bestimmung des AWG 2002 dadurch nicht selbst zu einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.
Wird daher über einen handelsrechtlichen Geschäftsführer eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen gegen abfallrechtliche Genehmigungen und Auflagen verhängt (hier: Verstoß gegen eine Auflage betr Anschlagblätter über das Verhalten im Brandfall im Bereich der Standorte der Feuerlöscher sowie nicht genehmigte wesentliche Änderung der bescheidmäßig genehmigten Fluchtwegsituation), kann er sich nicht darauf berufen, dass für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eine andere Person zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden sei und daher dieser zu bestrafen sei, weil es sich um Übertretungen von ausschließlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften handle.
VwGH 25. 6. 2019, Ra 2017/05/0095