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AWG 2002: „Genehmigte Gesamtkapazität“ einer Deponie

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AWG 2002 § 48

Die Sicherheitsleistung gem § 48 Abs 2 AWG 2002, die mit der Genehmigung einer Deponie verbunden ist und insb der „ordnungsgemäßen Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge“ dient, ist gem § 48 Abs 2b AWG 2002 bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist (zB durch Änderung der Deponieverordnung oder auch durch Änderung des Genehmigungsbescheides). Eine Anpassung der Sicherheitsleistung erfolgt gem § 48 Abs 2c AWG 2002 nur dann nicht mehr, wenn bei einer Deponie „der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist“, also eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.

„Genehmigte Gesamtkapazität“ iSd § 48 Abs 2c AWG 2002 bedeutet entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung verfüllte Gesamtkapazität. Die Gesamtkapazität muss somit in Entsprechung des abfallrechtlichen Konsenses erreicht worden sein (hier: Baurestmassendeponie mit div Auflagen ua betr die Schütthöhe). Es würde der klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Betreiber durch konsenswidrige Ablagerungen die Gesamtkapazität der Deponie in Anspruch nehmen und so einer erforderlichen Anpassung der Sicherstellung in den vom Gesetzgeber intendierten Fällen - etwa bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen im Genehmigungsbescheid - entgehen könnte.

Überschüttungen an einer Stelle der Deponie mit einem offenen Deponievolumen können daher nicht an anderer Stelle kompensiert werden (hier: Ablagerungen an einigen Stellen höher als das bewilligte Niveau); denn damit könnte Deponiebetreiber eine erforderliche Anpassung der Sicherstellung alleine dadurch vereiteln, dass er die Gesamtkapazität der Deponie durch konsenswidrige Ablagerungen erschöpft.

VwGH 25. 6. 2015, 2013/07/0022

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20270 vom 24.09.2015