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Bank-AGB: Postbox auf Website – dauerhafter Datenträger?

Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB § 879 Abs 3

KSchG § 6 Abs 3

ZaDiG: § 26, § 28, § 38

Stehen dem Bankkunden die Dokumente in seiner Postbox auf der Website der bekl Bank voraussichtlich nur für drei Jahre zur Verfügung (nach der vorliegenden AGB-Klausel „mindestens drei Jahre“) und hat die Bank danach die Möglichkeit, die Dokumente ohne gesonderte Benachrichtigung des Kunden zu entfernen, entspricht dies nicht den Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger (§ 26 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Z 23 ZaDiG). Der Zahlungsdienstnutzer muss nämlich die Informationen auf der Website so lange unverändert einsehen können, als sie zur Wahrung seiner Interessen notwendig sind. Kann das bekl Kreditinstitut jeodch die Informationen bereits nach drei Jahren (ohne weitere Verständigung des Kunden) löschen, ist – bei kundenfeindlichster Auslegung – nicht gewährleistet, dass der Verbraucher noch während des aufrechten Vertragsverhältnisses Zugriff auf die Daten hat. Das aufrechte Vertragsverhältnis umfasst jedenfalls jenen Zeitraum, bei dem zur Wahrung der Interessen des Verbrauchers eine Einsicht notwendig sein kann.

OGH 29. 5. 2018, 4 Ob 58/18k

Sachverhalt

Im vorliegenden Verbandsprozess ließ der OGH die Revision des bekl Kreditinstituts zwar zu, weil er Klauseln zum Teil noch nicht beurteilt hatte; im Ergbenis bestätigte er jedoch die angefochtene Entscheidung zu allen AGB-Klauseln und zum Veröffentlichungsbegehren und verlängerte nur die Leistungsfrist von vier auf sechs Monate.

Entscheidung

Postbox auf Website – dauerhafter Datenträger

Wie das BerufungsG sah der OGH einen Verstoß gegen § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG in folgender Klausel: „Das Kreditinstitut stellt dem Kunden die in der Postbox enthaltenen Dokumente für die Dauer von mindestens drei Jahren elektronisch zur Verfügung. Nach dem Ablauf dieser Frist kann das Kreditinstitut die betroffenen Dokumente entfernen, ohne, dass der Kunde darüber eine gesonderte Benachrichtigung erhält. Der Kunde hat die gewünschten Dokumente rechtzeitig selbst zu archivieren. Die Postbox eignet sich daher nicht zur langfristigen Dokumentenaufbewahrung.“

In Umsetzung von Art 41 Abs 1 RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) verpflichtet § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG den Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Nach § 3 Z 23 ZaDiG ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht.

Nach ausführlicher Darstellung der Rsp des EFTA-Gerichsthofs und des EuGH (vgl va EuGH 5. 7. 2012, C-49/11, Content Services, RdW 2012/485, oder EuGH 25. 1. 2017, C-375/15, BAWAG, RdW 2017/234), hält der OGH zunächst fest, dass die Regelung über die Postbox im Internetauftritt der Bekl den Anforderungen dieser Rsp nicht per se widerspricht. So werden die eingestellten Nachrichten dem Zahlungsdienstnutzer etwa mittels E-Mail mitgeteilt (zu diesem Erfordernis vgl va OGH 28. 9. 2017, 8 Ob 14/17t, RdW 2017/608).

Allerdings widerspricht der Umstand, dass die Bekl dem Kunden die Dokumente in der Postbox gesichert (arg „mindestens“) nur für drei Jahre zur Verfügung stellt und die Bekl danach die Möglichkeit hat, die Dokumente ohne gesonderte Benachrichtigung zu entfernen, den Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger:

Die Anforderungen des EuGH an eine Website mit Mailbox als dauerhaftem Datenträger werden nicht bereits dann erfüllt, wenn die erforderlichen Informationen dem Kunden dort für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er sie selbst speichern (extern, etwa auf der eigenen Festplatte) oder ausdrucken kann (vgl auch Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 3 FAGG Rz 27). Stellt man (ohne weitere Voraussetzungen) allein auf die bloße Abspeicherbarkeit ab, wären auch „gewöhnliche“ Internetseiten (iSd Diktion des EFTA-Gerichtshofs) für den vorsichtigen Verbraucher ein dauerhafter Datenträger, weil deren Inhalt etwa mit Screenshots, Fotos, Ausdrucken oder allenfalls auch einem Download gesichert werden könnte.

Der dauerhafte Datenträger muss vielmehr garantieren, dass der Kunde gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann (EuGH C-49/11 Rn 42). Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass der Verbraucher (gerade) „am Ende des Tages – ohne sich selbst darum kümmern zu müssen – etwas Handfestes bei sich haben und nicht darauf angewiesen sein [soll], nachträglich – insb im Streitfall – Erkundigungen ausgerechnet beim Vertragspartner einholen zu müssen“ (Spitzer/Wilfinger in ÖBA 2017, 231).

Allein die Speichermöglichkeit erfüllt die Anforderung an einen dauerhaften Datenträger somit noch nicht, sondern die Website muss in diesem Zusammenhang selbst als Speichermedium qualifiziert werden, damit ein dauerhafter Datenträger vorliegt (vgl Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 2 VKrG Rz 56 [„kennwortgeschützter Speicherbereich, auf den der Unternehmer nicht mehr zugreifen kann“]). Sonst wäre die Vorgabe nicht verständlich, dass dem Verbraucher in der Folge für eine angemessene Dauer die Einsicht und die unveränderte Wiedergabe in die gespeicherten Informationen möglich sein muss, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann. Das Gesagte korrespondiert auch mit dem Erwägungsgrund 24 der Zahlungsdienste-RL, der von Websites als dauerhafte Datenträger spricht, „sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können“ (idS auch die Mat zum ZaDiG: ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 16 und 32). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Kundenmailbox einer Website als „erweiterte Festplatte“ des Kunden ein dauerhafter Datenträger, andernfalls nicht.

Das bedeutet nicht, dass die Informationen auf der Website dem Zahlungsdienstnutzer ad infinitum zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie müssen nach Art 4 Nr 25 der Zahlungsdienste-RL aber „für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer“ unverändert eingesehen werden können, also so lange sie zur Wahrung der Interessen des Verbrauchers notwendig sind (EFTA-Gerichtshof E-4/09 Rn 44; EuGH C-375/15 Rn 44). Ein Speichermedium muss bei länger andauernden Verträgen, wie dies im hier zu prüfenden Bereich typischerweise der Fall ist, regelmäßig auch eine längere Zeitspanne überdauern (Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 2 VKrG Rz 53).

Aufgrund des Umstands, dass die Bekl die Informationen bereits nach drei Jahren (ohne weitere Verständigung des Kunden) löschen kann, ist – bei kundenfeindlichster Auslegung – nicht gewährleistet, dass der Verbraucher noch während des aufrechten Vertragsverhältnisses Zugriff auf die Daten hat. Das aufrechte Vertragsverhältnis umfasst jedenfalls jenen Zeitraum, bei dem zur Wahrung der Interessen des Verbrauchers eine Einsicht notwendig sein kann. Aus diesem Grund ist die Postbox der Bekl kein dauerhafter Datenträger (vgl auch EFTA-Gerichtshof E-4/09 Rn 44, wonach der angemessene Zeitraum der Abrufbarkeit zudem über das Vertragsende hinaus andauern kann; idS auch Spitzer/Wilfinger, ÖBA 2017, 234; ähnlich bereits zum FernFinG Wieser in ÖJZ 2010/84 802). Das BerufungsG ist daher zutreffend von der Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen.

Weitere unzulässige Klauseln

Als unzulässig wurden weiters folgende AGB-Klauseln beurteilt:

-„... Wenn gesetzliche Vorgaben es erfordern oder wenn es aufgrund anderer Umstände zweckmäßig ist, ist das Kreditinstitut ermächtigt, Dokumente postalisch oder auf eine andere Weise zuzustellen. ...“ - intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Diese Klausel räumt der Bekl einen Ermessensspielraum ein und für einen Verbraucher ist nicht erkennbar, unter welchen anderen Umständen (als den gesetzlich zwingenden) eine andere Art der Zustellung von der Bekl für zweckmäßig angesehen wird oder mit welcher anderen Form der Zustellung er neben einer solchen per Post noch rechnen muss. Die Klausel vermittelt dem Verbraucher somit ein unklares Bild des Vertragsinhalts, was auch für die nicht näher erklärte „andere Weise“ der Zustellung zutrifft.
-Klauseln betr Änderung der vereinbarten Entgelte für Zahlungsdienste bzw außerhalb Zahlungsdienste sowie betr Änderung vereinbarter Sollzinsen bzw Habenzinsen – jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (Vertragsänderung auch mittels Zustimmungsfiktion; fehlende Überprüfbarkeit der Kostenentwicklung).
-Klausel betr Fremwährungstransaktionen – Verstoß gegen § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG.
Hinsichtlich der Umrechnung von Fremdwährungen verlangt § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG ua die Angabe des Stichtags für die Umrechnung, der sich aus der Klausel hier aber nicht ableiten lässt. Der Hinweis der Bekl, dass sich der Stichtag aus einer anderen Klausel ergibt (und zwar aus der Klausel betr den Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags; s.u.), macht die Klausel im Anlassfall nicht zulässig, weil die andere Klausel unwirksam ist (s.u.). Umso mehr ist eine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG zu bejahen, wenn die erforderlichen Informationen – wie hier – nur in einer gesetzwidrigen Bestimmung enthalten sind, auf die nicht verwiesen wird.
-Klausel, wonach ein Zahlungsauftrag als noch am selben Tag eingegangen gilt, wenn die SEPA-Überweisung EUR an einem Geschäftstag bis 14:30 Uhr einlangt bzw eine Auslandsüberweisung Fremdwährung bis 14:00 Uhr – Verstoß gegen § 38 Abs 3 ZaDiG.
Nach § 38 Abs 3 ZaDiG kann der Zahlungsdienstleister festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Dieser „Cut-off“-Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen (RIS-Justiz RS0128549). Mit dem Hinweis, dass auf die Schließzeiten der gesamten Bankenbranche abzustellen sei, entfernt sich das Rechtsmittel von der Feststellung des ErstG, wonach es im Bankensektor keine allgemein gültige, branchenübliche Schließzeit gibt. Dass sich die Vorinstanzen im Anlassfall mangels branchenüblicher Schließzeit an der Schließzeit der Geschäftsstelle der Bekl orientiert haben, ist nicht zu beanstanden.
Es bedarf auch keiner höchstgerichtlichen Korrektur, wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf das Schließen der Filiale um 19 Uhr bei einem „Cut-off“-Zeitpunkt von 14 Uhr bzw 14:30 Uhr das Tatbestandsmerkmal „nahe dem Ende eines Geschäftstages“ verneint haben.
-Klausel, wonach bei regelmäßigen Gehalts- oder Pensionseingängen keine Kontoführungsgebühren anfallen, Kontoführungsgebühren jedoch verrechnet werden können, wenn es für den Zeitraum von drei Monaten keine entsprechenden Eingänge gibt („behält sich das Kreditinstitut das Recht vor, Kontoführungsgebühren zu verrechnen“) – jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die etwaigen Kontoführungsgebühren ergeben sich weder aus der Klausel selbst, noch wird dem Verbraucher (durch einen Verweis) gezeigt, wo er die entsprechenden Informationen findet.

Leistungsfrist

Die Verpflichtung, die AGB zu ändern, ist keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Bekl gem § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG, dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrags spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen, hat der OGH bereits mehrfach eine Frist von sechs Monaten als angemessen erachtet (vgl RIS-Justiz RS0041265). Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand für den allfälligen Entwurf einer neuen Klausel, die Kommunikation von Änderungen des Rahmenvertrags iSd § 29 ZaDiG und die Umstellung der Drucksorten.

Daran vermag der bloße Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen die Bekl zur Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln verpflichteten und diese daher eine Art „Vorwarnfrist“ zur Verfügung hatte: Gerichtliche Entscheidungen sind nämlich idR erst nach deren Rechtskraft vollstreckbar und die Bekl hatte vor Ausschöpfung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten keine Veranlassung zur Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s ausführlich OGH 11. 9. 2012, 6 Ob 24/11i, RdW 2012/753).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25710 vom 17.07.2018