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„Bankkonto für alle“: besonders bedürftige Personen - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMASK zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher (VZKG-V)

BGBl II 2016/255, ausgegeben am 14. 9. 2016

Das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG, BGBl I 2016/35 = LN Rechtsnews 21774 vom 9. 6. 2016) räumt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht ein, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem österreichischen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen (Basiskonto). Das Recht auf ein Basiskonto haben alle Personen, die über einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU verfügen, und zwar unabhängig vom Wohnort und der Staatsangehörigkeit. Ausdrücklich davon umfasst sind auch Obdachlose, Asylwerber und faktisch nicht abschiebbare Fremde.

Die Kosten für ein Basiskonto sind auf maximal 80 € jährlich begrenzt. Besonders bedürftige Personen müssen höchstens 40 € zahlen, wobei der entsprechende Personenkreis vom BMASK per Verordnung festzulegen ist (§ 26 Abs 2 VZKG).

Mit der vorliegenden Verordnung werden nunmehr insgesamt 13 Gruppen von Verbrauchern festgelegt, die als sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftig iSd § 26 Abs 2 VZKG gelten (etwa Bezieher der Mindestsicherung; Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem StudFG beziehen; Lehrlinge iSd § 1 BAG, die eine Lehrlingsentschädigung unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhalten; Obdachlose; Asylwerber).

Verwendet das Kreditinstitut für alle von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen einen einheitlichen Tarif mit einem jährlichen Entgelt von nicht mehr als 40 €, muss es nicht zwischen besonders schutzbedürftigen und anderen Verbrauchern unterscheiden.

Die VZKG-V tritt zeitgleich mit dem VZKG mit 18. 9. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22300 vom 15.09.2016