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Eine Vertragsklausel, die die Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Wertgutscheins ausschließt, stellt in Hinblick auf Überzahlungen, die aufgrund der Preis- und Gutscheinstaffelung und des Verbots, bei einer Buchung mehrere Gutscheine einzulösen, regelmäßig zu Lasten des Verbrauchers auftreten, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.
In Ausnahmefällen kann die Inhaltskontrolle einer gröblich benachteiligenden Klausel nicht bloß zum Wegfall dieser Regelung, sondern zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen. Gegen eine salvatorische Klausel („Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.“) kann in einem Verbandsprozess aber nur dann vorgegangen werden, wenn der Kläger aufzeigt, dass ein solcher Ausnahmefall auch in Bezug auf das konkrete Vertragswerk vorliegen kann.