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Barumsatzverordnung 2015 - BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

BAO: § 131, § 131b

Verordnung des BMF über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015)

BGBl II 2015/247, ausgegeben am 9. 9. 2015

Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015 und ARD 6462/8/2015, eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- pro Betrieb, sofern die Bargeschäfte € 7.500,- überschreiten, eingeführt. In der nunmehr kundgemachten Barumsatzverordnung 2015 werden Ausnahmen von dieser Registrierkassenpflicht geregelt.

Diese Erleichterungen betreffen (taxative Aufzählung):

-Umsätze im Freien - (so genannte „Kalte Hände“- Regelung; bis € 30.000,- Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer); § 2
-Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, kleine Feuerwehrfeste, Pfarrfeste); § 3
-Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. 12. 2015 in Betrieb genommen werden, bis zu einem Einzelumsatz von € 20,- (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat, Musikautomat (Jukebox), Flipper, Dartautomat, Personenwaage, Aussichtsfernrohr, Münzprägeautomat, Kaffeeautomat, Garderobeautomat, Imbissautomat); § 4
-Fahrausweisautomaten, die nach dem 31. 12. 2015 in Betrieb genommen werden; § 5
-Onlineshop (Voraussetzung: keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer!); § 6

Außerdem werden in § 7 der VO Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung der Barumsätze für so genannte „mobile Gruppen“ ermöglicht. Darunter versteht man Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen (zB (Tier-) Ärzte, Friseure, Masseure, Reiseleiter, Fremdenführer). Diese müssen keine Registrierkasse mitführen, sondern können bei Leistungserbringung einen Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich erfassen.

Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft. Abweichend treten die §§ 4 und 5 für vor dem 1. 1. 2016 in Betrieb genommene Automaten mit 1. 1. 2027 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20193 vom 10.09.2015