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Bauangestellte – KV-Erhöhung ab 1. 5. 2017

Fachverband der Bauindustrie 27. 4. 2017

Erhöhung der Gehälter

Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen der Angestellten in der Bauindustrie werden

-ab 1. 5. 2017 um 1,5 % erhöht;
-ab 1. 5. 2018 erfolgt eine Erhöhung um weitere 0,5 % zuzüglich der Inflationsrate von März 2017 bis Februar 2018.

Die bisherige Rundungsregel (auf ganze Euro aufrunden) wurde neuerlich vereinbart.

Für die Erhöhung der Ist-Gehälter wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Diese besagt, dass Überzahlungen über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt betragsmäßig erhalten bleiben müssen.

Änderungen im Rahmenrecht

Beim Rahmenrecht wurden folgende Änderungen vereinbart (sofern nicht anders angegeben wirksam ab 1. 5. 2017):

-Taggeld (Inland):
Die Taggelder für Inlandsdienstreisen werden schrittweise angehoben:

bis 30. 4. 2017ab 1. 5. 2017ab 1. 5. 2018
§ 17 Z 1, 2, und 4 lit b€ 26,40€ 28,00€ 28,00
§ 17 Z 3 und 4 lit a€ 15,00€ 15,10€ 15,20

Hinweis: Da der Taggeldsatz von € 28,00 die Grenze der Abgabenfreiheit von derzeit € 26,40 überschreitet, ist der übersteigende Betrag von € 1,60 abgabenpflichtig abzurechnen.
-Aliquotierung der Sonderzahlung bei Änderung der Normalarbeitszeit:
In einem neuen Abs 8 in § 12 KV wird klargestellt, dass der Berechnung der Sonderzahlungen nicht das Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag zugrunde gelegt wird, sondern eine aliquote Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigungszeiten zu erfolgen hat.
Bei Änderungen des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit innerhalb eines Jahres gebühren das 13. und 14. Gehalt jeweils aliquot entsprechend dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit für die jeweilige Beschäftigungsdauer. Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbestimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit dem Weihnachtsgeld rückzuverrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag gemeinsam mit dem Weihnachtsgeld auszubezahlen.
Die Bestimmungen gelten sowohl für jede Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit und umgekehrt als auch bei bloßen Veränderungen des Ausmaßes der Teilzeitarbeit.
-Fälligkeit der Abfertigung Alt:
Abweichend von § 23 Abs 4 AngG regelt ein neuer § 13d KV die Fälligkeit der Abfertigung Alt wie folgt: Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Sechsfachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest wird vom 7. Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet.
Beispiel

Beispiel: Angestellter mit Anspruch auf neun Monatsentgelte, Arbeitsverhältnis endet am 30. 6.

Lösung: Sechs Monatsentgelte werden mit 30. 6. fällig, das siebente am 31. 12., das achte am 31. 1. des Folgejahres und das letzte am 28./29. 2.


-Parkgebühren:
Künftig kann der Angestellte bei jeder Dienstreise wählen, ob er anstelle des Kilometergeldes die tatsächlich entstandenen Parkgebühren geltend machen will, was er wohl nur dann machen wird, wenn die Parkgebühren das Kilometergeld übersteigen. Da der Parkschein anstelle des Kilometergeldes vergütet wird und belegsmäßig nachzuweisen ist, handelt es sich um eine abgabenfreie Aufwandsentschädigung.
Diese Regelung gilt nur für öffentlich-rechtliche Parkgebühren im Zuge der Parkraumbewirtschaftung und nicht für private Parkplätze, Parkgaragen und ähnliches.
-Anrechnung von Konzernvordienstzeiten:
Ebenfalls neu ist die Regelung in § 24d KV, dass Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu einem konzernverbundenen Unternehmen für folgende Ansprüche angerechnet werden:
  • Dauer der Entgeltfortzahlungsfrist im Krankenstand;
  • Dauer der Kündigungsfrist;
  • Höhe der Abfertigung Alt;
  • Höhe des Urlaubsanspruchs.
Sofern eine Anrechnung dieser Dienstzeiten gesetzlich vorgeschrieben ist, sind sie nicht doppelt zu berücksichtigen. Konzernverbundene Unternehmen sind solche nach § 15 AktG bzw § 115 GmbHG.

Hinweis: Zum Zweijahres-Abschluss für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe (2017/2018) siehe LN Rechtsnews 23357 vom 31. 3. 2017.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23497 vom 28.04.2017