News

Bauarbeiter: Änderung von BUAG und BSchEG - ME

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden sollen

Ministerialentwurf 26. 4. 2017, 315/ME NR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Um Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen, soll mit der vorliegenden Gesetzesnovelle die Wirksamkeit der Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw fallweise Beschäftigung verstärkt werden.

Weiters sollen die derzeitigen Regelungen betreffend Arbeitnehmeransprüche im Todesfall vereinheitlicht und vereinfacht sowie die Verzugszinsen gesenkt werden.

Die Änderungen betreffend Teilzeit- und fallweise Beschäftigte sollen mit 1. 1. 2018 in Kraft treten, alle weiteren Änderungen bereits mit 1. 8. 2017.

1. Sozialbetrug iZm Teilzeitbeschäftigung

Nach geltender Rechtslage sind der BUAK bei Teilzeitbeschäftigung zwar Lage und Ausmaß der Arbeitszeit und Änderungen zu melden, in der Praxis kann aber nicht kontrolliert werden, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen tatsächlich im Ausmaß der bekannt gegebenen Stunden leisten. Ähnlich ist es bei fallweise Beschäftigten: Durch die Meldung im Nachhinein kann nicht überprüft werden, in welchem Ausmaß tatsächlich gearbeitet wurde.

Um Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen, sollen daher nun die Meldevorschiften abgeändert werden (§ 22 Abs 2a BUAG): Die Erstmeldungen sollen bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten künftig spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden und Ausmaß, Lage der Arbeitszeit sowie Einsatzort des Arbeitnehmers enthalten. Alle Änderungen gegenüber diesen gemeldeten Daten - etwa aufgrund von Mehrstunden - sind der BUAK unmittelbar vor dem Einsatz des Arbeitnehmers zu melden.

Bei Meldeverstößen iZm Teilzeitbeschäftigung oder fallweiser Beschäftigung soll die BUAK nun weiters nach § 22 Abs 5a BUAG von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen können: Diese Vermutung gilt für den Zuschlagszeitraum, indem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume; die Zuschläge sind dementsprechend für diesen Zeitraum auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vorzuschreiben. Der Arbeitgeber soll aber die Möglichkeit haben, diese Vermutung binnen 4 Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch die Vorlage entsprechender Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu entkräften.

Im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigten soll außerdem geregelt werden, dass künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden (§ 21a Abs 4 BUAG); bisher wurde bei bei Teilzeitbeschäftigten der Zuschlag nämlich nur auf Basis des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes berechnet.

In einem neuen § 21a Abs 4a BUAG soll außerdem der Begriff der fallweisen Beschäftigung in Anlehnung an § 471b ASVG in der derzeit geltenden Fassung definiert werden.

2. Arbeitnehmeransprüche im Todesfall

Sinn und Zweck eines neuen § 3c BUAG ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der derzeitigen Regelungen betr Arbeitnehmeransprüche im Todesfall:

Bei fristgerechter Antragstellung eines oder mehrerer der anspruchsberechtigten Erben soll die BUAK in Hinkunft die Anwartschaft auszahlen, ohne dass das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abgewartet werden muss. Es bedarf weder eines Einantwortungsbeschlusses, noch eines Ausfolgebeschlusses oder der inländischen Vollstreckbarkeitserklärung eines entsprechenden ausländischen Beschlusses, noch eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Weiters kann die Ermittlung des Lebensmittelpunktes des Verstorbenen bzw der Rechtsordnung des Staates unterbleiben, zu dem eine noch engere Beziehung bestanden hat - insb in familiärer und sozialer Hinsicht - als zum Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Hat daher zB nur einer der anspruchsberechtigten Erben fristgerecht einen Antrag auf Auszahlung gestellt, hat die BUAK dieser Person den Anspruch auszuzahlen. Die Ansprüche der anderen anspruchsberechtigten Erben sind im Innenverhältnis auszugleichen.

Stellt keiner der anspruchsberechtigten Erben binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Tod des Arbeitnehmers einen Antrag auf Auszahlung, sollen die Ansprüche in die Verlassenschaft fallen. Ebenfalls in die Verlassenschaft soll ein Anspruch gegenüber der BUAK fallen, dessen Auszahlung der Arbeitnehmer bereits beantragt hat, der aber erst nach seinem Tod ausgezahlt wird.

Gibt es weder einen Ehepakt, ein gültiges Testament noch einen gesetzlichen Erben, kommt nach § 748 ABGB idF BGBl I 2015/87 das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährten zur Anwendung.

3. Senkung der Verzugszinsen

Bisher sah das BUAG Verzugszinsen iHv 10 % p.a. bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgelts und 7 % p.a. bei Nichtentrichtung der Zuschläge vor. Mit der Neuregelung sollen die Verzugszinsen wie im ASVG (siehe § 59 ASVG) reduziert und an den Basiszinssatz (nach Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I 1998/125) gebunden werden: Die Höhe der Verzugszinsen soll für jeweils ein Kalenderjahr 4 % zuzüglich des am 31. 10. des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes betragen. (§ 8 Abs 6 BUAG, § 25 Abs 2 BUAG)

4. Sonstige Änderungen

Im BUAG und BSchEG sind weiters va folgende Änderungen vorgesehen:

-Urlaubsansprüche, die binnen 6 Monaten (bisher: binnen 5 Monaten) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sollen bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abgegolten werden. (§ 9 Abs 3 BUAG)
-Künftig soll auch die Zuerkennung von Überbrückungsgeld den Anspruch auf Auszahlung der Abfindung begründen. (§ 10 Abs 1 lit c BUAG)
-BSchEG: Zur Klarstellung soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen sind. (§ 2 lit h BSchEG)

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 23. 5. 2017.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23490 vom 27.04.2017