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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Fachverband der Bauindustrie 24. 3. 2017
Erhöhung der Löhne
Für die rund 90.000 Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe wurde für die kommenden 2 Jahre folgende KV-Erhöhung vereinbart:
- | ab 1. 5. 2017 werden die KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungen um 1,5 % erhöht; |
- | ab 1. 5. 2018 erfolgt eine Erhöhung der KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungen um weitere 0,5 % zuzüglich der Inflationsrate von März 2017 bis Februar 2018. |
Die Löhne der Lohngruppe VII (Praktikanten) wurden neu geregelt und an den Facharbeiterlohn gekoppelt.
Bei der Errechnung der Lohnsätze wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet; die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.
Änderungen im Rahmenrecht
Beim Rahmenrecht wurden folgende Änderungen vereinbart (sofern nicht anders angegeben wirksam ab 1. 5. 2017):
- | Taggeld (Inland): Die Taggelder für Inlandsdienstreisen werden schrittweise angehoben:
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- | Taggeld (Ausland): Hinsichtlich Auslandsdienstreisen wird klargestellt, dass diesbezüglich das Reiseziel im Ausland liegen muss. Wenn nur zum Erreichen der Baustelle ausländisches Staatsgebiet überquert wird (zB Fahrt von Salzburg nach Tirol über das „deutsche Eck“; Fahrt von Deutschkreuz in den Seewinkel via Ödenburg), gelten Dienstreisen als Inlandsdienstreisen. | ||||||||||||||||
- | Fahrtkosten beim Besuch der Berufsschule: Es erfolgte die Klarstellung, dass der Anspruch auf die wöchentliche Heimfahrt für Lehrlinge, die Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, nicht nur bei tatsächlicher Unterbringung im Internat besteht, sondern auch dann, wenn zwar ein Anspruch auf internatsmäßige Unterbringung besteht, diese aber faktisch nicht stattfindet (idR weil das Internat überfüllt ist und die Nächtigung daher in einem Privatquartier erfolgen muss). An den Bestimmungen zu den Internatskosten selbst wurde nichts geändert. | ||||||||||||||||
- | Anrechnung von Karenzzeiten: Künftig werden Zeiten einer Elternkarenz bis zu einem Ausmaß von 24 Monaten beim selben Arbeitgeber für Rechtsansprüche angerechnet, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen. Dies hat Auswirkungen für die jährliche Höhe des Krankenstandkontingents und die Bemessung der Kündigungsfrist. | ||||||||||||||||
- | Geltungsbereich des Zusatzkollektivvertrags U-Bahn-Bau Wien: Es wurde klargestellt, dass der Zusatzkollektivvertrag auch bei Umbauarbeiten (nicht nur beim Neubau) Anwendung findet. Die neue Formulierung gilt für Baustellen, die nach dem 1. 5. 2017 ausgeschrieben werden. |
Hinweis: Die Verhandlungen betreffend den Abschluss des KV-Baugewerbe/Bauindustrie für Angestellte sind noch nicht abgeschlossen.