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Baubewilligung für „Fun Court“ – Lärmimmissionen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

OÖ BauO: § 31

OÖ BTG idF LGBl 2011/34: § 2, § 3

Wird eine Baubewilligung für einen „Fun Court“ (Multisportanlage für Ballspiele wie Fußball, Basketball, Handball usw) auf einer Grundstückfläche mit der Widmung „Grünland-Erholungsflächen/Sport- und Spielfläche“ beantragt, so gewähren die hier einschlägigen OÖ Bestimmungen den Nachbarn keinen Immissionsschutz und sie haben keine Recht auf Einhaltung dieser Widmung. Dennoch hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Zu prüfen ist, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Bei dieser Beurteilung kann es darauf ankommen, ob die Lärmimmissionen an Wochenenden und Feiertagen oder während der Woche auftreten, soweit an diesen Wochentagen ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß vorhandener Lärmemissionen gegeben ist. Die Baubehörde kann – soweit dies erforderlich ist – die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken.

Da es bei der Beurteilung des Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft ankommt, ist es ohne Belang, ob auf der Liegenschaft der Nachbarn in dem Bereich, der nicht durch die Lärmschutzwand geschützt ist, ein Erdwall, der erst erklommen werden müsste, ausgestaltet ist oder nicht.

OGH 29. 6. 2016, Ro 2014/05/0065

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22207 vom 26.08.2016