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Bauwesen: Änderung von BUAG, BSchEG ua - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das BUAG, das BSchEG, das ArbAbfG 1979, das ASchG, das BauKG und das ArbIG 1993 geändert werden

BGBl I 2016/72, ausgegeben am 1. 8. 2016

Änderungen im BUAG

Im BUAG kommt es ua zu folgende Änderungen:

-Ein neuer § 27 BUAG regelt ein Verfahren zur Einbeziehung in das System der BUAK bei Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 22 BUAG über einen Zeitraum von mindestens drei Zuschlagszeiträumen. Das Verfahren kommt ab 1. 1. 2017 zur Anwendung.
Die bisherige Vorgangsweise der nachträglichen Einbeziehung in das BUAG war mit großem administrativem Aufwand verbunden; meistens hatten die Arbeitgeber bereits Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht erbracht. Nunmehr wird eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für die Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden Beschäftigungszeiten vorgesehen und für die Sachbereiche der Urlaubs-, Abfertigungs-, Winterfeiertagsregelung und auch für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes genau geregelt, mit welchem Einbeziehungszeitpunkt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der BUAG erfolgt.
-Die BUAK hat im Rahmen ihrer Aufgaben regelmäßig zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis iSd BUAG vorliegt. Der im AÜG, im AVRAG und im neuen LSD-BG gesetzlich verankerte Grundsatz, wonach Vertragsverhältnisse nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind, wird nunmehr ausdrücklich auch in § 1 Abs 1 BUAG normiert.
-Der Berechnung des Urlaubszuschlags für Lehrlinge - und damit auch der Berechnung des Urlaubsentgelts - wird ab 1. 1. 2017 nicht mehr der um 20 % erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn, sondern nur der Stundenlohn zugrunde gelegt (§ 21a BUAG).
-Gibt ein Arbeitgeber in der Entsendemeldung an, Arbeitnehmer zu entsenden, die eine dem BUAG unterliegende Tätigkeit verrichten, und behauptet er dann im gerichtlichen Verfahren, die von ihm abgegebene Entsendemeldung sei insofern unrichtig, als keine Entsendung oder keine BUAG-pflichtige Tätigkeit vorliege, so soll ihn in Hinkunft die Beweislast dafür treffen (§ 33h Abs 2a BUAG).
-Alternativ zur quartalsweisen Zustellung der Arbeitnehmerinformation in Papierform wird im BUAG die Möglichkeit der Übermittlung auf elektronischem Weg vorgesehen, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 24 BUAG). Diese Bestimmung tritt jedoch erst mit 1. 1. 2018 in Kraft.
-Änderungen beim Überbrückungsgeld:
Mit der Antragstellung auf Überbrückungsgeld wird künftig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gesetzlich fingiert (§ 13q BUAG) und das Dienstverhältnis gilt als mit dem Tag beendet, der dem tatsächlichen Beginn des Bezugs von Überbrückungsgeld vorangeht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auch zu einem früheren Zeitpunkt beenden, dabei gilt jedoch ein Motivkündigungsschutz (§ 105 Abs 5 ArbVG gilt sinngemäß). Damit der Arbeitgeber rechtzeitig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagieren kann, ist künftig auch der Arbeitgeber schriftlich über die Zuerkennung und den Beginn des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer zu informieren. (§ 13n Abs 2 BUAG)
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Zuerkennung des Überbrückungsgeldes, das Arbeitsverhältnis über den Beginn des Überbrückungsgeldbezugs hinaus fortzuführen, wird der Arbeitgeber verpflichtet, die BUAK schriftlich spätestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglich beabsichtigten Beginn des Überbrückgungsgeldbezugs über die Verschiebung zu informieren. Die rechtzeitig erfolgte Information über die Verschiebung des Beginns des Überbrückungsgeldbezugs ist als neuer Antrag zu qualifizieren. Sofern nichts anderes ausdrücklich beantragt wird, wird das Überbrückungsgeld für die entsprechend verkürzte Bezugsdauer gewährt. Bei nicht rechtzeitiger Information wird der Anspruch auf Überbrückungsgeld mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zu Beginn des Bezugs aberkannt; sofern Überbrückungsgeld zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden soll, hat der Arbeitnehmer einen neuerlichen Antrag zu stellen.
Für die Beschäftigungszeiten zwischen ursprünglich beantragtem Beginn und tatsächlichem Beginn des Überbrückungsgeldbezugs können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Überbrückungsabgeltung beantragen. Erfolgt die Information durch den Arbeitgeber nicht rechtzeitig, ist der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 5 % zu kürzen. (§ 13n Abs 2 und Abs 3 BUAG)
-Bei der Überbrückungsabgeltung (Abgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld) wird festgelegt, dass der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung im Todesfall auf die Erben übergeht. (§ 13m Abs 1 BUAG)
-Klarstellung, dass die Einforderung von Haftungsbeträgen nach § 25a BUAG binnen zwei Jahren ab Feststellung durch die BUAK verjährt. Dabei wird nicht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Haftung, sondern auf den Zeitpunkt der Feststellung der Haftungsbeträge durch die BUAK abgestellt. Innerhalb dieses Zeitraums kann die BUAK ihre Forderungen mit Forderungen aufrechnen, die dem Haftenden nach § 25a BUAG gegenüber der BUAK zustehen. (§ 29 Abs 1 lit c BUAG)
-Administrative Änderungen im Bereich der Baustellendatenbank (§ 31a BUAG, geplantes Inkrafttreten: 1. 4. 2018)

Änderungen im BSchEG

Im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz kommt es mit 1. 1. 2017 ua zu folgenden Änderungen:

-Dem Geltungsbereich des BSchEG unterliegen künftig auch Brunnenmeisterbetriebe.
-Gewerbliche Lehrlinge jener Betriebe, die in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, werden künftig vom BSchEG erfasst. Dies gilt nicht nur für neu abgeschlossene, sondern auch für jene Lehrverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen.

Sonstige Änderungen

-ArbAbfG: Klarstellung, dass auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben der Anspruch auf Abfertigung alt zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung aufgrund von Überbrückungsgeldbezug endet.
-ASchG, BauKG und ArbIG: Verpflichtung zur Verwendung der Webanwendung für die im ASchG und BausKF vorgesehenen Baustellenmeldungen ab 2019 bzw Einsichtsrechte der Arbeitsinspektion in Baustellendatenbank.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22087 vom 02.08.2016