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Bedingte Strafnachsicht bei jungem Erwachsenen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

JGG: § 5, § 19

StGB: § 20, § 20a, § 41, § 43, § 43a, §§ 142 f

StPO: § 114

1. Obwohl die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (§ 43a Abs 4 StGB) und von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen (§ 41 Abs 3 StGB) beim Angeklagten keine Rede ist, wäre die über den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagte verhängte Strafe (gemäß § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 9 JGG iVm §§ 43, 43a StGB) dann unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB – ganz oder zum Teil – bedingt nachzusehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit (§ 43a Abs 4 StGB) bestünde, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Stabile familiäre Verhältnisse, bislang ordentlicher Lebenswandel und geständige Verantwortung stellen keineswegs (gleichsam eo ipso) eine derart qualifiziert positive Spezialprognose her. Vorliegend wird ihre Annahme – trotz dieser spezialpräventiv günstigen Umstände – va durch die planvolle und besonders rücksichtslose Begehungsweise konterkariert.

2. Gemäß § 20a Abs 2 StGB ist der Verfall – soweit hier relevant – insoweit (von vornherein) ausgeschlossen, als der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt hat (Z 2) oder die Wirkung des Verfalls durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Z 3). Durch die Ausfolgung einer (hier) räuberisch erlangten und sodann sichergestellten Sache an das Opfer wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff sämtlicher durch die Tat erlangten Vermögenswerte befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach erreicht.

OGH 19. 12. 2018, 13 Os 124/18m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26759 vom 06.02.2019