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Berechnung der Sonderzahlungen nach langem Krankenstand

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: § 13

Knüpft ein Kollektivvertrag (hier: KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) die Höhe der Sonderzahlungen an den Durchschnitt der Wochen- bzw Monatsentgelte, die der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bzw letzten drei Kalendermonaten vor Fälligkeit des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration bezogen hat, hat der Arbeitnehmer der Höhe nach keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen, wenn er in diesen Zeiträumen keinen Entgeltanspruch bzw Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit mehr hatte.

OGH 28. 6. 2017, 9 ObA 58/17w

Sachverhalt

Die Klägerin war von 14. 9. 2015 bis 5. 7. 2016 als Reinigungskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger anzuwenden.

Ab 15. 12. 2015 war die Klägerin durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand. Der Arbeitgeber leistete von 1. 1. 2016 bis 25. 1. 2016 Entgeltfortzahlung in voller und von 26. 1. 2016 bis 22. 2. 2016 in halber Höhe. Danach gebührte der Klägerin keine Entgeltfortzahlung mehr.

Die Klägerin begehrt die Zahlung aliquoter Sonderzahlungen iHv € 157,08 brutto für die Zeit der Entgeltfortzahlung von 1. 1. 2016 bis 22. 2. 2016. Bemessungsgrundlage sei die in dieser Zeit bezogene Entgeltfortzahlung als durchschnittliches Entgelt.

Dagegen wandte der Arbeitgeber ein, dass sich der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch auf Grundlage des Durchschnitts der Wochenentgelte der letzten dreizehn Wochen vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlungen berechne. In diesen Zeiträumen habe die Klägerin aber keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten, sodass ihr Sonderzahlungsanspruch Null betrage.

Anders als die Vorinstanzen wies der OGH die Klage ab.

Entscheidung

Nach § 13 KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger beträgt die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, „jeweils entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt“; berechnet wird dieses Wochen- bzw Monatsentgelt „auf Grundlage des Durchschnitts der Wochenentgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Kalendermonate vor der jeweiligen Fälligkeit“. Fällig ist der Urlaubszuschuss „mit der Mailohnauszahlung (spätestens 15. Juni)“ und die Weihnachtsremuneration ist „mit der Oktoberlohnauszahlung (spätestens 15. November)“ auszuzahlen.

Mit dieser Durchschnittsberechnung – im Gegensatz zu einer der Höhe nach fixen Sonderzahlung – beabsichtigt der KV nach Ansicht des OGH erkennbar, die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration von der durchschnittlichen Höhe des Entgelts abhängig zu machen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor der Mailohnauszahlung (spätestens 15. Juni) bzw Oktoberlohnauszahlung (spätestens 15. November) bezogen hat. Damit nehmen die KV-Parteien bewusst in Kauf, dass ein in diesem Zeitraum hoher Entgeltbezug auch zu einer entsprechend hohen Sonderzahlung, ein geringer Entgeltbezug hingegen zu einer entsprechend geringen Sonderzahlung führt.

Diese Regelung hat somit zwangsläufig zur Folge, dass ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration der Höhe nach aber auch Null sein kann, wenn in den jeweils angeführten Zeiträumen des § 13 Abs 2 KV kein Entgelt (Lohn/Gehalt oder im Falle der Krankheit Fortzahlung des Lohns/Gehalts) bezogen wird.

Dies war hier der Fall, weil die Klägerin infolge Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 14 KV iVm § 2 Abs 1 EFZG in den letzten 13 Wochen vor dem 15. 6. 2016 bzw 5. 7. 2016 (Ende des Arbeitsverhältnisses) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr hatte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24022 vom 09.08.2017