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Berufshaftpflichtversicherung – Bilanzbuchhalter

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

BiBuG: § 2

Nach Art 3.1 des Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags (vgl § 10 BiBuG) bezieht sich der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit der versicherten BÖB-Mitglieder als Personalverrechner, Buchhalter und Bilanzbuchhalter iSd BiBuG. Gemäß Art 1.1 ABHV ergibt sich das versicherte Risiko aus der Risikoumschreibung in der Polizze und umfasst die Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer „aufgrund der in seinem Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die hier vorgenommene Risikoumschreibung dahin, dass der Umfang der versicherten Tätigkeit aus dem – jeweils für den konkreten Beruf (hier Bilanzbuchhalter) – im BiBuG geregelten Berechtigungsumfang folgt.

Ein Bilanzbuchhalter ist weder zur Beratung bzw Hilfestellung bei der Abfassung einer Einkommensteuererklärung befugt, noch zur Abfassung/Erstellung einer solchen. Die Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde steht somit nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Bilanzbuchhalter, zu deren Ausübung er berechtigt ist, und steht daher nicht unter Versicherungsschutz. Allein, dass einem Bilanzbuchhalter wie jeder Person unter den Voraussetzungen des § 9 ZustellG Zustellvollmacht erteilt werden kann, genügt nicht, um diese Tätigkeit als eine berufliche Tätigkeit iSd § 2 BiBuG zu qualifizieren.

OGH 30. 6. 2021, 7 Ob 104/21a

Entscheidung

Daran ändert auch der Hinweis der Kl auf die Berechtigung des Bilanzbuchhalters gem § 2 Abs 1 Z 5 BiBuG zur Akteneinsicht auf elektronischem Weg gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie zum Stellen von Rückzahlungsanträgen nichts. Gerade die ausdrückliche Anführung derart spezifischer Befugnisse verdeutlicht nur den besonders eng begrenzten Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters.

Auch aus dem pauschalen Hinweis, dass in § 2 Abs 2 Z 6 BiBuG auf sämtliche Tätigkeiten gem § 32 GewO 1994 verwiesen werde, ist für die Kl nichts gewonnen: Sie legt nicht im Ansatz dar, auf welches der dort genannten Nebenrechte sie sich bezieht. Sollte sie die Nebenrechte nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO (bestimmte Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe) und § 32 Abs 1 Z 11 GewO (einfache Tätigkeiten, die keinen Befähigungsnachweis erfordern) vor Auge haben, fehlt es an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen für die Beurteilung der Ausübung eines solchen Nebenrechts. Es bleibt völlig unklar, wie die Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren als eines der genannten Nebenrechte qualifiziert werden könnte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31459 vom 17.09.2021