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Beschäftigungsbonus - Regierungsvorlage

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen

Regierungsvorlage 3. 5. 2017, 1620 BlgNR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

In ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 hat die Bundesregierung Ende Jänner die Einführung eines sogenannten Beschäftigungsbonus angekündigt. Für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) sollen den Unternehmen - beginnend mit Juli 2017 - in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten erstattet werden (siehe ausführlich Lindmayr, Erste Details zum neuen Beschäftigungsbonus, ARD 6539/5/2017). Abgewickelt wird das Förderungsprogramm durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden nun die gesetzlichen Grundlagen für den Beschäftigungsbonus geschaffen. Während die nähere Ausgestaltung der Förderung (ua persönliche und sachliche Voraussetzungen, förderbare Kosten, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahrensregelungen) erst durch eine gemeinsame Richtlinie des BMWFW, des Bundeskanzlers und des BMF erfolgen wird, soll bereits gesetzlich klargestellt werden, dass der Beschäftigungsbonus nur an Unternehmen ausbezahlt werden kann, die ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt haben. Bestehen vollstreckbare Forderungen eines Krankenversicherungsträgers oder ausständige Abgaben, darf ein Beschäftigungsbonus nicht überwiesen werden.

Entgegen ersten Ankündigungen soll der Beschäftigungsbonus auch an Unternehmen ausbezahlt werden können, die in Eigentum von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.

Die weiteren Änderungen betreffen den zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus notwendigen Datenaustausch zwischen aws, HVSVT und den Finanzämtern.

Damit die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung reduziert wird, soll mit einer neuen Z 35 in § 3 Abs 1 EStG letztlich noch klargestellt werden, dass der Beschäftigungsbonus beim Empfänger der Förderung, also dem Arbeitgeber, steuerfrei ist.

Hinweis: Mit Artikel 1 des Vorhabens (Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den BMWFW) werden die haushaltsrechtlich notwendigen Regelungen zur Bereitstellung der finanziellen Mittel geschaffen (bis zu 2 Mrd Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023), wobei damit nach den ErläutRV nicht nur der Beschäftigungsbonus abgedeckt werden soll, sondern auch die Investitionszuwachsprämien für KMU und große Unternehmen (vgl dazu die jeweiligen Förderrichtlinien auf der Website www.aws.at).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23547 vom 10.05.2017