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Beschlussfassung der AFRAC-Stellungnahme 37: Vergütungsbericht gemäß § 78c AktG

Bearbeiter: Maria Sumerauer

Abstract

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat die Stellungnahme 37 zur Erstellung des Vergütungsberichts gemäß § 78c AktG bzw § 98a AktG zu der in der Berichtsperiode gewährten oder geschuldeten Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in börsenotierten Gesellschaften sowie die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 22: Corporate Governance-Bericht (UGB) in der Plenumssitzung am 9. 12. 2020 beschlossen.

Überblick

Der Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 37: Erstellung des Vergütungsberichts gemäß § 78c AktG und die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 22: Aufstellung und Prüfung des (konsolidierten) Corporate Governance-Berichts gemäß §§ 243c und § 267b UGB wurden zur Einholung von Kommentaren der Öffentlichkeit bereits publiziert. Mehrere Anmerkungen sind eingelangt und wurden eingearbeitet, sodass AFRAC 37 und die aktualisierte AFRAC 22 im Dezember 2020 beschlossen wurden. Im Vergleich zu dem im September 2020 veröffentlichten Entwurf von AFRAC 37 wurden in der finalen Version vor allem die Ausführungen in den Erläuterungen erweitert sowie etliche sprachliche bzw redaktionelle Überarbeitungen in der gesamten Stellungnahme vorgenommen. Zu den zentralen Aussagen des Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme 37 wird auf den in der RWZ 11/2020 von Milla/Sumerauer erschienenen Beitrag „Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 37: Vergütungsbericht (AktG)“ verwiesen. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Entwurfs von AFRAC 37, die aufgrund der eingelangten Kommentare des Public Postings vorgenommen worden sind, erläutert.

Rechtsgrundlagen und Organzuständigkeiten

In Rz 8 von AFRAC 37 wird nun festgehalten, dass die Aufbereitung der Information des Vergütungsberichts in erster Linie dem Vorstand obliegt. In den Erläuterungen zu Rz 10 und 11 wird ausgeführt, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat gleichermaßen für den Bericht verantwortlich sind. Erst wenn der Beschluss von beiden Organen ordnungsgemäß gefasst wurde, ist der Bericht im Sinne des § 78c Abs 1 AktG erstellt und kann der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat über den gemeinsam mit dem Vorstand erstellten Vergütungsbericht sollte grundsätzlich im Plenum liegen; sie kann aber auch einem im Aufsichtsrat eingerichteten Vergütungsausschuss übertragen werden.

Aufbau und Inhalte

Die Ausführungen zur gewährten Vergütung in der Rz 28 wurde insofern erweitert, dass diese auch Vergütungsvereinbarungen betrifft, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind (zB der Verbleib im Unternehmen, die Erfüllung von vorgegebenen, in Zukunft zu erreichenden Kriterien uam). Außerdem wird in den Erläuterungen zu Rz 28 festgehalten, dass oftmals der der jeweiligen Berichtsperiode wirtschaftlich zuzurechnende Betrag aus der im Jahresabschluss gebildeten Rückstellung abgeleitet werden kann.

In den Erläuterungen zu Rz 32 (Bestandteile der Gesamtvergütung) wurden unter anderem die Bestimmungen des § 78 Abs 1 AktG und des § 239 Abs 1 Z 4 lit a UGB ergänzt, um hervorzuheben, dass der Begriff „Gesamtvergütung“ als Synonym zu den „Gesamtbezügen“ zu interpretieren ist (siehe Erläuterungen zu Rz 28). IZm den anreizorientierten Vergütungszusagen wurden für die Darstellung im Vergütungsbericht, Ausführungen zur Unterscheidung von aktienbezogenen und sonstigen aktienbasierten Vergütungen ergänzt:

-Zu den aktienbezogenen Vergütungen (zB Aktienoptionen) müssen im Vergütungsbericht gesonderte Angaben gemacht werden.
-Die sonstigen aktienbasierten Vergütungen (zB Barabgeltungen von erzielten Aktienkurssteigerungen, virtuelle Aktienoptionen, Stock Appreciation Rights, Phantom Stocks und ähnliche schuldrechtliche Vergütungsinstrumente) sind im Vergütungsbericht als Bestandteil einer (langfristigen) variablen Vergütung darzustellen.

Des Weiteren wurde in die Erläuterungen zu Rz 35 aufgenommen, dass § 78c Abs 2 Z 4 AktG bei den aktienbezogenen Vergütungen im Vergleich zu den Anhangangaben gemäß § 239 Abs 1 Z 5 UGB keine Angaben zu den Grundlagen oder der Formel der Berechnung des Ausübungspreises von Aktienoptionen, zum jeweiligen Schätzwert dieser eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag und zum Wert der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung vorsieht. Abschnitt 6.3.5 des am 12. Juli 2019 veröffentlichten Entwurfs der Europäischen Kommission „Guidelines on the standardised presentation on the remuneration report under Directive 2007/36/EC, as amended by Directive (EU) 2017/828, as regards the encouragement of long-term shareholder engagement“ („EU-Leitlinien") empfiehlt auch die Angabe von Marktwerten (Market Value of Shares), ohne eine bestimmte Bewertungsmethode vorzuschreiben. AFRAC empfiehlt, die diesbezüglichen Angaben aus dem Anhang des Jahresabschlusses in den Vergütungsbericht zu übernehmen.

Vergütungsbericht für den Aufsichtsrat

Die Ausführungen in der AFRAC-Stellungnahme betreffen auch die Aufsichtsratsvergütung. In der finalen Fassung wurde klargestellt, dass darüber hinaus einige Besonderheiten zu beachten sind, welche in einem eigenen Kapitel erläutert werden.

Fallbeispiel

Auch beim Fallbeispiel wurden marginale Änderungen bzw Ergänzungen vorgenommen. So wurden in der Angabe weitere Klarstellungen hinzugefügt, in den abgebildeten Vergütungsberichten geringfügige Zahlenkorrekturen vorgenommen sowie die Angabe der relativen Anteile der festen und variablen Bestandteile ergänzt.

Conclusio

Die AFRAC-Stellungnahme 37 wird im Dezember 2020 veröffentlicht und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 10. Juni 2020 beginnen. Die Ausführungen sollen den Gesellschaften bei der Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen bzw der Erstellung des Vergütungsberichts Hilfestellung bieten. Im Vergleich zu dem im September 2020 veröffentlichten Entwurf der AFRAC-Stellungnahme wurden in der finalen Fassung hauptsächlich sprachliche bzw redaktionelle Änderungen sowie einige Ergänzungen in den Erläuterungen vorgenommen. Nachdem die Stellungnahme auch die wesentlichen Aussagen des Entwurfs der EU-Leitlinien berücksichtigt, wird AFRAC 37 aktualisiert, sobald die finale Version der EU-Leitlinien veröffentlicht wird.

Weitergehende Ausführungen zur Erstellung des Vergütungsberichts gemäß § 78c AktG sind in der AFRAC-Stellungnahme 37, die auf der AFRAC-Homepage demnächst zum Download zur Verfügung steht, zu finden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30084 vom 11.12.2020