News

Beschneiungsanlage – keine Wasserversorgungsanlage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WRG 1959: § 103, § 105

WBFG § 2

Das WRG 1959 enthält keine Begriffsbestimmung der „Wasserversorgungsanlage“. Aus der Definition im Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (§ 2 Z 10 WBFG) kann allerdings geschlossen werden, dass Wasserversorgungsanlagen Wasserbenutzunganlagen sind, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen. Entscheidend ist somit die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Dieses Erfordernis ist dem Begriff der Wasserversorgung inhärent.

Eine Beschneiungsanlage ist keine Wasserversorgungsanlage: Dabei wird nämlich das zur Erzeugung von Schnee verwendete Wasser nach der Schneeschmelze ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss bzw der Versickerung überlassen. Damit ist schon begrifflich kein Verbrauch verbunden. Auch wird durch diese Beschneiungsanlage kein dauernder Entzug aus dem Gewässerregime beabsichtigt, der einem Verbrauch gleichzuhalten wäre. Vielmehr erfolgt in letzter Konsequenz eine Versickerung des ursprünglich einem Entwässerungsgraben entnommenen Drainagewassers und damit eine „Rückführung“ als Grundwasser (§ 3 Abs 1 lit a WRG 1959).

VwGH 24. 9. 2015, Ro 2014/07/0099

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 3. 2. 2014 versagte die BH Kufstein der revisionswerbenden Partei ua die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage und das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht betrachtete die Beschneiungsanlage als Wasserversorgungsanlage, weil mit dieser Anlage Wasser zur Erzeugung von Schnee verbraucht werde.

Strittig war im vorliegenden Fall insb die Anwendung des § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 auf Beschneiungsanlagen. Danach ist dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage ua ein Gutachten anzuschließen, das über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebiets und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer Auskunft gibt.

Entscheidung

Da es sich nach Ansicht des VwGH bei einer derartigen Beschneiungsanlage um keine Wasserversorgungsanlage handelt, scheidet die Anwendbarkeit des § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 von vornherein aus, weil das Vorliegen einer Wasserversorgungsanlage Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift ist.

Weiters konnte das Landesverwaltungsgericht die wasserrechtliche Bewilligung nach Auffassung des VwGH auch nicht lediglich mit der Begründung versagen, dass das für die Beschneiung vorgesehene Wasser nicht dem in der ÖNORM M 6257 festgelegten „chemischen Anforderungsprofil“ entspreche und es daher nicht für den Beschneiungszweck geeignet sei:

ÖNORMEN haben – so der VwGH – den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens (vgl zuletzt zB VwGH 23. 10. 2014, Ra 2014/07/0031). Die alleinige Berufung auf diese ÖNORM kann aber nicht die Annahme begründen, die gegenständliche Beschneiungsanlage sei den öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 abträglich.

Maßgebend seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein beurteilt werden müsse, ob die konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Beschneiungsanlage ihrer Beschaffenheit nach eine Gefährdung der öffentlichen Interessen besorgen lässt und nicht bewilligt werden kann (vgl VwGH 27. 9. 1994, 92/07/0074).

Hinweis: In seinen Entscheidungsgründen vergleicht der VwGH eine Beschneiungsanlage auch mit einer Wärmepumpenanlage, die ebenfalls keine Wasserversorgungsanlage ist, weil dabei nur Grundwasser zur Nutzung entnommen wird, das anschließend in abgekühlter Form wieder der Versickerung zugeführt wird (vgl VwGH 14. 9. 1982, 82/07/0069).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20828 vom 23.12.2015