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Beschuldigter Angehöriger – Entfall der Aussagebefreiung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 156

Gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO sind Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, von der Pflicht zur Aussage befreit. Die Mitwirkung einer erwachsenen Person am Verfahren als Privatbeteiligte führt jedoch nach § 156 Abs 2 StPO zu einem Entfall der Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO. § 156 Abs 2 StPO ist analog auf eine (erwachsene) Person anzuwenden, die gegen den beschuldigten Angehörigen die Ermächtigung zur Straverfolgung erteilt hat.

OGH 24. 1. 2019, 12 Os 3/19m (12 Os 4/19h)

Entscheidung

Teleologischer Hintergrund des § 156 Abs 2 StPO (Entfall der Aussagebefreiung für [erwachsene] Privatbeteiligte) ist der Umstand, dass diese Zeugen durch eine Prozesserklärung einen Verfolgungswillen zum Ausdruck gebracht haben, der mit einer bloß passiven Verfahrensbeteiligung nicht vereinbar ist (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 202 [zum StPRG 2004]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.554 mwN).

Der Gedanke, dass der typische Interessenkonflikt zwischen verwandtschaftlichen Gefühlen und Wahrheitspflicht im Fall einer Beteiligung an der Strafverfolgung des Angehörigen idR nicht vorliegt (EBRV aaO), schlägt auch auf eine (erwachsene) Person durch, die gegen den beschuldigten Angehörigen (iSd § 72 StGB) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat (hier: § 109 Abs 2 StGB; Hausfriedensbruch – Verfolgung des Täters nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten). Eine solche Prozesshandlung bringt das Verfolgungsinteresse sogar noch stärker zum Ausdruck als eine bloße Anschlusserklärung als Privatbeteiligter (die im Übrigen auch als Ermächtigung gilt – vgl § 92 Abs 2 letzter Satz StPO), stellt doch die Ermächtigung eine notwendige Bedingung für einen Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts dar (vgl RIS-Justiz RS0120037; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.106).

Auf den vorliegenden Fall ist daher § 156 Abs 2 StPO analog anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26883 vom 26.02.2019