News

Besteuerung länderübergreifender Preisausschreiben

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EUGRC: Art 15

GSpG § 58

StGG Art 6

§ 58 Abs 3 GSpG sieht vor, dass „Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gem § 2 Abs 1 Z 2 (Einsatz)“ einer Glücksspielabgabe von 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn) unterliegen, „wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet“. Diese Fassung des § 58 Abs 3 GSpG beruht auf dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76; Zielrichtung der Neufassung durch das AbgÄG 2011 war es, einen - wohl nicht nur grundsätzlichen - Inlandsbezug für die Besteuerung von Preisausschreiben zu schaffen. Ausgehend von dieser Zielrichtung verfehlt aber das Tatbestandselement „wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet“ eine sachlich differenzierte Anknüpfung der Besteuerung, namentlich der Höhe der Glücksspielabgabe, an einen konkreten (inländischen) Sachverhalt.

Der VwGH hegt auch Bedenken, dass die Erwerbsfreiheit der Veranstalter der Preisausschreiben nach Art 6 StGG und ihre unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit nach Art 15 EUGRC in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird.

Der VwGH beantragt daher beim VfGH die Aufhebung des § 58 Abs 3 GSpG idgF des AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, zur Gänze, in eventu nur des darin enthaltenen Klammerbegriffes „(auch)“.

VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/16/0035 (A 2015/0011)

Entscheidung

In seiner Begründung führt der VwGH ua aus:

Ausgehend vom möglichen Wortsinn des § 58 Abs 3 GSpG als Grenze jeder Interpretation ist der Lösungsansatz verwehrt, bei grenzüberschreitenden Glücksspielen die Abgabe in Relation zu den (schätzungsweise) auf das Inland entfallenden Teilnahmen zu bemessen, weil der Tatbestand des § 58 Abs 3 GSpG eine solche verhältnismäßige Bemessung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe schlicht nicht vorsieht. Der dem Einzelnen in Aussicht gestellte Gewinn ist bei Preisausschreiben iSd § 58 Abs 3 GSpG weder von der Gesamtzahl der Teilnehmer noch von der Anzahl oder dem Anteil der Teilnehmer aus dem Inland abhängig, bildet jedoch die Bemessungsgrundlage der Abgabe.

Versteht man § 58 Abs 3 GSpG andererseits dahingehend, dass sich die (österreichische) Glücksspielabgabe nach § 58 Abs 3 GSpG anhand der gesamten in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn) bemisst, erhebt sich das Bedenken, dass damit lediglich vorausgesetzt ist, dass sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit „richtet“: Irgend ein Umfang der Teilnahme vom Inland aus ist damit nicht vorausgesetzt, als hinreichender Sachverhalt mit Inlandsbezug, der allein die Abgabenpflicht auslöst, verbleibt die „Auslobung“ im Inland. Damit entfernt sich der Begriff des Glücksspiels nach § 58 Abs 3 GSpG von der grundsätzlichen Definition in § 1 Abs 1 GSpG und dem Begriff des „Spiels“, bei dem es sich um einen Glücksvertrag handelt, der eine aktive Teilnahme voraussetzt, wie es etwa auch bei der Bemessungsgrundlage „Einsatz“ bei Ausspielungen (§ 2 Abs 1 GSpG) in § 57 Abs 1 GSpG zum Ausdruck kommt.

Auch wenn man davon ausginge, dass die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs 3 GSpG eine ­ dem Gesetz nicht erschließbare ­ Mindestbeteiligung „aus dem Inland“ voraussetzt, stünde einem solchen Verständnis immer noch das Bedenken entgegen, dass die Besteuerung unter unsachlicher Entfernung vom System des GSpG und damit in exzessiver Weise an Sachverhalte anknüpfen würde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20768 vom 15.12.2015