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Betätigung im nationalsozialistischen Sinn – inländischer Tatort

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 62, § 67

VG: § 3g

Die österreichischen Strafgesetze gelten nach § 62 StGB für alle Straftaten, die im Inland begangen worden sind. Den Ort der Tatbegehung definiert § 67 Abs 2 StGB. Voraussetzung für einen inländischen Begehungsort einer strafbaren Handlung ist entweder die Vornahme einer Tathandlung oder der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs im Inland.

Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes Verhalten erfasst, das nicht nach §§ 3a bis 3f VG zu subsumieren ist und dem die Eignung zukommt, Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Auf der objektiven Tatseite setzt § 3g VG weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten tritt eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht ein, ein Erfolgseintritt scheidet daher schon begrifflich aus. Der Handlungsort, bei dessen Bestimmung auf die physische Präsenz des Täters beim Setzen des deliktischen Verhaltens abzustellen ist, ist somit insoweit der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.

Fallaktuell hielt sich der präsumtive Täter nach dem Akteninhalt bei der Verfassung und Versendung der E-Mails in Spanien auf. Die von § 3g VG pönalisierte abstrakte Gefahr wurde somit in Spanien geschaffen und das Delikt in Spanien vollendet. Mit dem Empfang und dem Lesen der E-Mails in Österreich verbundene Wirkungen sind hier nicht von Bedeutung. Ein inländischer Tatort liegt somit nicht vor. Daran vermag auch die Struktur des § 3g VG als „Äußerungsdelikt“ nichts zu ändern.

OGH 10. 10. 2018, 13 Os 105/18t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26496 vom 13.12.2018