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Das Verbrechen nach § 3g VG erfasst die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise. Als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, setzt § 3g VG weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus, einzig möglicher Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts ist somit der Handlungsort, also jener Ort, an dem der – dort physisch präsente – Täter das deliktische Verhalten gesetzt hat. Der Umstand, dass der (in Deutschland handelnde) Bf die inkriminierten Inhalte auf seine – (auch) in Österreich abrufbare – Facebook-Seite stellte, ist daher für sich allein nicht geeignet, einen inländischen Tatort zu begründen.
OGH 19. 12. 2018, 13 Os 130/18v
Hinweis:
Vgl auch OGH 10. 10. 2018, 13 Os 105/18t, Rechtsnews 26496. In jenem Fall hielt sich der präsumtive Täter bei der Verfassung und Versendung der E-Mails in Spanien auf. Die von § 3g VG pönalisierte abstrakte Gefahr wurde somit in Spanien geschaffen und das Delikt in Spanien vollendet, und der OGH stellt dazu klar, dass in einem solchen Fall die mit dem Empfang und dem Lesen der E-Mails in Österreich verbundene Wirkungen nicht von Bedeutung sind.