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Die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der Abreise in Richtung der Kampfgebiete (hier: Syrien) ist als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise zu werten, nämlich – im Ergebnis – als psychische Unterstützung der Mitglieder der terroristischen Vereinigung, die dergestalt bis zum tatsächlichen Eintreffen des Bf in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten.
Das Tatbild des § 278 Abs 2 StGB (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied) ebenfalls erfüllt ein „Schläfer“, dessen Tätigkeit sich vorerst bloß auf die fixe Zusage für einen – zu einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt allenfalls stattfindenden – Einsatz für die terroristische Vereinigung beschränkt.
OGH 19. 11. 2014, 12 Os 143/14t
Hinweis:
Zu einer in der Grundrechtsbeschwerde angeregten Antragstellung iSd Art 89 Abs 2 B-VG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der §§ 278b und 278 Abs 3 StGB sah sich der OGH nicht veranlasst.
Bearbeiterin: Sabine Kriwanek