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Betriebsanlage: Änderungsanzeigeverfahren – Parteistellung der Nachbarn?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994 § 81

Im Hinblick auf das Erk VfGH 1. 3. 2012, B 606/11, ZfV 2014/425, hält der VwGH seine bish Rsp nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen.

VwGH 12. 9. 2016, Ro 2015/04/0018

Entscheidung

Bisherige Rsp des VwGH

In seiner bisherigen stRsp verneinte der VwGH eine Parteistellung der Nachbarn in Verfahren betreffend eine nur anzeigepflichtige Änderung einer Betriebsanlage, weil die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs 3 GewO 1994 abschließend geregelt und eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 dort nicht vorgesehen sei. In diesem Verfahren habe vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 2 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn sei kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden seien (siehe zu all dem etwa VwGH 27. 6. 2007, 2006/04/0091, VwGH 2. 2. 2012, 2010/04/0108, oder VwGH 29. 10. 2008, 2008/04/0164).

Rsp des VfGH

Der VfGH hat allerdings – zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 – den Nachbarn ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens zuerkannt – und damit in verfassungskonformer Interpretation des § 359b GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung; es würde nämlich nach Ansicht des VfGH auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind (siehe VfGH 3. 3. 2001, G 87/00, VfSlg 16.103/2001).

Dem folgend hat der VwGH (in mittlerweile stRsp) eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach § 359b GewO 1994 angenommen (vgl VwGH 21. 11. 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst.

In seinem Erkenntnis vom 1. 3. 2012, B 606/11, ZfV 2014/425, hat der VfGH diese Rsp weiters auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 übertragen und dabei Folgendes festgehalten:

„Im Beschwerdesachverhalt ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO handelt, sondern um ein Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO; dieses ist der Sache nach die vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rsp des VfGH zum Verfahren nach § 359b GewO auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO übertragen. Legt man die Rsp des VfGH zum Verfahren nach § 359b GewO zugrunde, wonach den Nachbarn in verfassungskonformer Auslegung des § 359b Abs 1 GewO Parteistellung hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen dieses Verfahrens zukommt (VfSlg 16.103/2001, 16.259/2001), so wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung in Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 Abs 1 GewO Parteistellung zukommt, einerseits, und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus.

In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Bf ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass § 81 Abs 3 GewO den Nachbarn nicht wie § 359b Abs 1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht.“

Abgehen von bisheriger Rsp

Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine Rsp nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen.

Dieser Ausspruch bedurfte nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 VwGG, weil die neue Auslegung aufgrund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (vgl etwa VwGH 29. 10. 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).

Vorliegender Fall

Im vorliegenden Fall haben die mitbeteiligten Parteien in ihren Berufungen allerdings in keiner Weise geltend gemacht, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Sie hatten sich lediglich auf das Fehlen eines baubehördlicher Konsens zwischen dem zweckgewidmeten „Abstellplatz für Leergut“ und dem sogenannten „Technikraum“ gestützt und Unterlagen dargestellt, die dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1996 zugrunde lagen.

Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den mitbeteiligten Parteien einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs 3 iVm Abs 2 Z 5 und Z 9 GewO 1994) fehlte, hätte das Verwaltungsgericht die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22458 vom 17.10.2016