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Betriebsausgaben für „Subunternehmen“ auf Baustellen

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO: § 162

Beantragt ein Abgabepflichtiger, dass Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem § 162 BAO verlangen, dass er „die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet“. § 162 BAO beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss. Einer solchen Aufforderung zur Empfängerbenennung ist jedoch nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Im vorliegenden Fall hatte der VwGH keine Bedenken dagegen, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden, weil die benannten Empfänger der Zahlungen nicht die wirklichen Erbringer der Leistungen und auch nicht die tatsächlichen Empfänger der entrichteten Beträge waren: Die Revisionswerberin (eine GmbH) führt Arbeiten auf Baustellen durch und vergibt diesbezüglich Subaufträge an wechselnde Subunternehmen, die von ihr aus einem vorhandenen Pool von inländischen Kapitalgesellschaften der „Hintermänner“ ausgewählt werden. Beim gewählten Subunternehmen wird sodann von den „Hintermännern“ ein ausländischer Scheingeschäftsführer eingesetzt, der nur zu Unterschriftsleistungen oder für Barabhebungen vom Firmenkonto nach Österreich geholt wird. Die Arbeiter werden zwar zur Sozialversicherung angemeldet, das Subunternehmen wird jedoch bewusst in die Insolvenz geführt, sodass die SV-Beiträge und lohnabhängigen Abgaben nicht mehr durchsetzbar sind. Die Arbeiter wandern in der Folge zur nächsten beauftragten Subfirma aus dem Pool weiter, damit die Baustelle fertig abgewickelt werden kann. Die „Hintermänner“ behalten von den (von der GmbH gezahlten) Beträgen nur eine Provision ein, der Rest wird an so genannte „Zumelder“ übergeben, die über die Arbeitskräfte verfügen und mit den Baufirmen in Kontakt stehen.

VwGH 20. 12. 2017, Ra 2016/13/0041, Ra 2016/13/0040

Ausgangsfall

Schon das Finanzamt erkannte für die Streitjahre 2008 bis 2010 die - unstrittig aufgewendete - Beträge nicht als Betriebsausgaben an (etwa € 2,6 Mio für 2008, € 1,8 Mio für 2009 und € 1,8 Mio für 2010). Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Subunternehmerfirmen durchwegs um vermögensarme bis vermögenslose Scheinfirmen, die von Personen geführt wurden, die in Österreich jeweils nur kurz gemeldet und damit für abgabenrelevante Erhebungen nicht mehr greifbar sind. In Beantwortung einer Aufforderung nach § 162 BAO habe die Revisionswerberin nur die Personen genannt, die im Firmenbuch als Gesellschafter dieser Subunternehmer eingetragen sind bzw die von diesen bevollmächtigt worden waren; deren tatsächliche Empfängereigenschaft sei jedoch nicht nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG eine dagegen (erhobene) Beschwerde als unbegründet ab.

Der VwGH ließ die Revision zu, weil Judikatur zu einem – aus inländischen Kapitalgesellschaften gebildeten – „Pool“ der hier festgestellten Art noch nicht vorliegt. Sie erwies sich im Ergebnis aber als nicht begründet

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25123 vom 16.03.2018