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Betriebsrat: Einsichtsrecht betr Vordienstzeitenanrechnung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

ArbVG: § 89

Der Betriebsrat hat das Recht, die korrekte Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Entgelts der einzelnen Mitarbeiter zu prüfen. Folgt der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter zu Beginn des Dienstverhältnisses neben dem schriftlichen Dienstvertrag auch ein Beiblatt mit den Vordienstzeiten aus, aus dem die konkrete Vordienstzeitenanrechnung ersichtlich ist, ist dem Betriebsrat zwar Einsicht in diese Vordienstzeitenaufstellung zu gewähren, nicht aber in die Arbeitsverträge der einzelnen Mitarbeiter, weil dies im konkreten Fall für die Prüfung der korrekten Vordienstzeitenanrechnung nicht erforderlich ist.

OGH 30. 10. 2017, 9 ObA 115/17b

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber folgt jedem Mitarbeiter zu Beginn des Dienstverhältnisses den schriftlichen Dienstvertrag und ein Beiblatt aus, in dem die Vordienstzeiten (Beginn und Ende, Arbeitgeber, usw) und ihre Anrechnung ersichtlich ist.

Mit seiner Klage begehrt der Betriebsrat vom Arbeitgeber, ihm Einsicht in die Dienstverträge und die Vordienstzeitenanrechnungen der Mitarbeiter zu gewähren. Der BR kann im Administrationssystem des Betriebes bestimmte Daten der Dienstnehmer abfragen (ua den Vorrückungsstichtag, den Urlaubsstichtag, den Jubiläumsstichtag, das Eintrittsdatum, die besoldungsrechtliche Einstufung, allfällige Ergänzungszulagen und das Datum der nächsten Vorrückung). Allein durch diese Informationen kann er aber noch nicht überprüfen, welche Vordienstzeiten der Arbeitgeber in welchem Ausmaß beim jeweiligen Dienstnehmer angerechnet hat.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH gab dem Begehren des BR teilweise statt:

Entscheidung

Einsicht in Vordienstzeiten-Beiblätter

Der klagende BR stützt sich auf sein Überwachungsrecht nach § 89 ArbVG; er möchte in diesem Zusammenhang nicht die Einhaltung von konkreten einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen in den Arbeitsverträgen überprüfen, sondern lediglich, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Anrechnung der Vordienstzeiten die unionsrechtlichen (Gleichbehandlungs-)Vorschriften in Bezug auf das Entgelt der Mitarbeiter einhält.

Dass der BR diesbezüglich schon nach der Generalklausel des § 89 ArbVG zur Überprüfung berechtigt ist, stellt auch der beklagte Arbeitgeber nicht in Abrede.

Die Überwachungsrechte nach § 89 ArbVG kann der BR wirkungsvoll nur dann wahrnehmen, wenn er die erforderlichen Informationen hat bzw sich diese durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen beschaffen kann. Nach § 89 Z 1 ArbVG ist der BR berechtigt, in die „vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen“ Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen. Diese verpflichtende Konnexität zwischen Einsicht und Erforderlichkeit stellt eine inhaltliche Einschränkung des Überwachungsrechts nach § 89 Z 1 ArbVG dar.

In der Lehre wird in diesem Zusammenhang ebenfalls von einem Einsichtsrecht in die „entsprechenden Berechnungsunterlagen“ gesprochen (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht³ 669) bzw in „alle Unterlagen, die zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung sowie der Richtigkeit und Pünktlichkeit der Auszahlung des Entgeltes und der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Abgaben nötig sind“ (Hruška-Frank, infas 2008, 43 [45]).

Zur Überprüfung der korrekten Anrechnung von Vordienstzeiten benötigt der BR im konkreten Fall aber nicht zwangsläufig auch die Einsicht in die Einzelarbeitsverträge. Dafür genügt die Einsicht in die Vordienstzeitenanrechnungen (Vordienstzeiten-Beiblätter). Weshalb der BR im konkreten Fall zur Überprüfung der Vordienstzeitenanrechnungen zudem auch die Einzelarbeitsverträge einsehen müsste, legt er in seiner Revision nicht dar.

Hier keine Einsicht in Arbeitsverträge

Die Frage der Einsicht in die Arbeitsverträge durch den BR wird in der Lit kontroversiell diskutiert. Ein Teil vertritt die Ansicht, dass Arbeitsverträge vom Überwachungsrecht nicht erfasst sind (ua Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 367; Risak in Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht, System- und Praxiskommentar Kap XIX Rz 132). Dagegen bezieht sich nach einem anderen Teil des Schrifttums das Überwachungsrecht auch auf die Einhaltung der einzelnen Arbeitsverträge (Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III4 § 89 ArbVG Erl 8; Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 89 Rz 25; Auer-Mayer in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5, § 89 Rz 2).

Die Frage, ob dem BR in einer anderen Konstellation (als der vorliegenden) das Recht auf Einsicht auch in die Arbeitsverträge zukommt bzw ob der BR ein Überwachungsrecht betreffend die Einhaltung einzelvertraglicher Vereinbarungen zusteht, musste hier aber nicht näher erörtert werden.

Der OGH änderte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer teilweisen Klagsstattgabe im Umfang des begehrten Einsichtrechts in die Vordienstzeitenanrechnungen (Vordienstzeiten-Beiblätter) der Mitarbeiter ab und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Einsichtsgewährung in die Dienstverträge ab.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24655 vom 15.12.2017