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Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Fasst der Betriebsrat zwar unverzüglich den Beschluss auf Zustimmung zur Kündigung (wodurch die Kündigung vom Arbeitnehmer nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann), wird dieser Beschluss dem Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren einwöchigen Frist mitgeteilt, ist die Stellungnahme unwirksam und eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden kurz vor Abgabe der (verspäteten) Stellungnahme neuerlich von der Kündigung – nun ergänzend mit dem konkret geplanten Kündigungsdatum – informiert hat: Eine neue Verständigung des Betriebsrats bei ein und demselben Kündigungsfall löst nämlich keine neue einwöchige Frist zur Stellungnahme aus. Könnte eine weitere Verständigung erneut die einwöchige Frist auslösen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass der BR infolge der weiteren Verständigung außerhalb der einwöchigen Höchstfrist selbst eine bereits kommunizierte Stellungnahme wieder revidieren könnte und etwa sein Schweigen oder einen Widerspruch in diesem Fall durch eine Zustimmung oder umgekehrt ersetzen könnte. Derartiges liefe nicht nur dem Sinn einer Höchstfrist für die Stellungnahme des BR zuwider, sondern auch dem Interesse der Belegschaft am Bestand der einmal getroffenen Entscheidung des BR.