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Betriebsunterbrechungsversicherung – Teilschaden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 57

In der Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungswert idR – wie auch hier in Art 5 FP01 – durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs in den 12 Monaten nach dem Eintritt der versicherten Gefahr erwirtschaftet hätte.

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG).

Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag.

OGH 24. 4. 2019, 7 Ob 49/19k

Entscheidung

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gem § 55 VersVG nicht verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.

Die Vereinbarung einer solchen Taxe erübrigt die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes, den der Versicherer zu leisten hat. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet aber insofern Schranken, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt (RS0111473; vgl 7 Ob 310/00i mwN: erheblich Abweichung bei einem Übersteigen um mehr als 10 %). Insofern trifft den Versicherer die Beweislast.

Da die Taxe den Wert des (gesamten) versicherten Interesses festgelegt und somit den Versicherungswert im Totalschadensfall fixiert, rechtfertigt die damit angestrebte Beweiserleichterung die Durchbrechung des Bereicherungsverbots aber nicht, wenn bloß ein Teilschaden vorliegt. Die Heranziehung der für den Totalschadensfall fixierten Taxe für den Ersatz eines Teilschadens kommt damit – als jedenfalls dem Bereicherungsverbot des § 55 VersVG widersprechend – nicht in Betracht.

Der Ersatzbetrag richtet sich daher mangels entsprechender Vereinbarung in solchen Fällen nach dem tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrag.

Abzulehnen ist dagegen der Ersatz eines Anteils an der Taxe im Verhältnis des Teilschadens zum wahren Versicherungswert. In diesem Fall wären nicht nur der wahre Versicherungswert, der konkrete Schaden und dessen Anteil am wahren Versicherungswert zu ermitteln, sondern dieser Anteil müsste auch noch zur Taxe ins Verhältnis gesetzt werden, was die Schadensfeststellung nicht erleichtert. Erfüllt daher bei einem derartigen Teilschaden die Taxe den von den Parteien beabsichtigten Zweck nicht, hat sie außer Acht zu bleiben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27449 vom 18.06.2019