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BFG: Problematisches Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für Privatanleger

Bearbeiter: Sabine Sadlo

EStG § 27a Abs 4 Z 2

Das BFG hat Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des Abzugsverbots von Anschaffungsnebenkosten (hier: Wertpapiertransaktionskosten) für nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate nach § 27a Abs 4 Z 2 EStG in Hinblick auf den Gleichheitssatz. Da es für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungsnebenkosten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich keine sachliche Rechtfertigung geben dürfte, wird an den VfGH der Normenprüfungsantrag gestellt, er möge § 27a Abs 4 Z 2 EStG zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.

BFG 27. 9. 2016, RN/7100005/2016

Entscheidung

Eine nachvollziehbare Begründung, welche die einfachgesetzliche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch § 27a Abs 2 Z 4 EStG an sich rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich, weswegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm bestehen.

Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 (Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen; Anm), versuchen lediglich die unterschiedliche Behandlung von betrieblichen und außerbetrieblichen Anschaffungsnebenkosten zu rechtfertigen. Begründet wird diese unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber damit, Umgehungen des Abzugsverbots des § 20 Abs 2 EStG für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften, die dem 25%igen Steuersatz unterliegen, zu verhindern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Gefahr der Umgehung lediglich im außerbetrieblichen Bereich bestehen soll, gilt doch das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG für beide Bereiche.

Dem Argument, dass die Absetzbarkeit von Anschaffungsnebenkosten dem Gleichklang zwischen Steuerbilanz und UGB-Bilanz dient, kann nicht gefolgt werden. Dieser Umstand gründet sich auf Praktikabilitätsüberlegungen, die eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht zu rechtfertigen vermögen. Alternativ wäre es möglich gewesen, eine gesetzliche Begrenzung der Anschaffungsnebenkosten für sowohl den betrieblichen als auch außerbetrieblichen Bereich einzuführen, da diese Kosten bei Kapitalanlagen und Derivaten idR von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung sind und daher Unterschiede zwischen der Steuerbilanz und UGB-Bilanz weitgehend vermieden hätten werden können. Überdies bewirkt auch das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG eine Abweichung von der UGB-Bilanz. Weswegen eine solche Abweichung in Hinblick auf laufende Aufwendungen toleriert werden soll, für Anschaffungsnebenkosten eine Abweichung jedoch vermieden werden soll, ist unverständlich.

Schließlich ist noch anzumerken, dass bei der vergleichbaren Problemlage der durch das 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, neu eingeführten Immobilienbesteuerung Anschaffungsnebenkosten entsprechend den ErlRV zum 1. StabG 2012 durchaus auch im außerbetrieblichen Bereich absetzbar sind.

Aufgrund der oben genannten Erwägungen bestehen für das BFG daher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 27a Abs 4 Z 2 EStG idgF in Hinblick auf den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sowie der Ungleichbehandlung des außerbetrieblichen und des betrieblichen Bereichs.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22438 vom 12.10.2016