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BFG: Tageszeitung – USt für Print- und Onlineausgabe

Bearbeiter: Birgit Bleyer

UStG: § 10 idF vor BGBl I 2015/118

Haben Print-Abonnenten seit der Einführung der Online-Ausgabe einer Tageszeitung die Möglichkeit, ohne Aufpreis einen elektronischen Zugang zur digitalen Ausgabe der Tageszeitung zu erhalten (mit gleichem Inhalt), wird diese Möglichkeit von den Print-Abonnenten aber nur äußerst selten genutzt (95 % überhaupt nicht), so ist im Rahmen des angebotenen Leistungsbündels die Lieferung der gedruckten Version der dominierende Bestandteil der Leistung und der Zugang zum Online-Produkt hat nur akzessorischen Charakter; nebensächlich und weniger wichtig tritt er der Hauptleistung (Lieferung der Zeitschrift als Druckschrift) hinzu. Als Nebenleistung, die die Hauptleistung optimiert, teilt sie deren steuerliches Schicksal. Es liegt somit eine einheitliche Leistung vor, nämlich ein Umsatz in Form der Lieferung von Zeitungen als Druckschrift. Dieser ist mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern.

BFG 31. 8. 2017, RV/3100837/2015

Sachverhalt

Die Bf ist ein Medienunternehmen und erzeugt und vertreibt eine Tageszeitung. Abonnenten der Tageszeitung konnten im Beschwerdezeitraum zwischen zwei Bezugsformen wählen, dem Print–Abonnement und dem Online–Abonnement:

Beim Print-Abonnement wird die Tageszeitung täglich als Druckwerk an die gewünschte Zustelladresse geliefert.

Beim Online-Abonnement erhalten die Abonnenten die exakt gleiche Tageszeitung in digitaler Form als PDF-Download. Der Preis für das Online-Abonnement betrug im Beschwerdezeitraum rund 60 % des Preises für das Print-Abonnement (wegen des Wegfalls der Kosten für Druck, Papier und Zustellung).

Seit Einführung der Online-Ausgabe im Jahr 2003 haben Print-Abonnenten die Möglichkeit, ohne Aufpreis einen elektronischen Zugang zur digitalen Ausgabe der Tageszeitung zu erhalten. Dazu müssen sie sich für ein Benutzerkonto registrieren lassen; ohne Registrierung besteht kein Zugang zum Online-Produkt (PDF-Download). Von den Print-Abonnenten ließen sich im Beschwerdezeitraum rund 33 % registrieren. Während die Online-Abonnenten idR täglich auf die Tageszeitung in digitaler Form zugreifen, nutzten im Beschwerdezeitraum nur rund 5 % der Print-Abonnenten dieses Angebot, 4 % sporadisch (einmal oder mehrere Male im Monat) und weniger als 1 % regelmäßig (mehr als 20 Ausgaben pro Monat).

Die Leistung der Bf gegenüber den Print-Abonnenten besteht aus der inhaltlichen Produktion (Recherche, Redaktion, Schreibarbeit etc) einerseits und der technischen Produktion (Druck) samt Vertrieb (Zustellung des Druckwerks vor die Haustüre) andererseits. Die inhaltliche Produktion ist mit jenem PDF-Dokument abgeschlossen, das für den Druck verwendet wird. Es ist das gleiche Dokument, auf das der Zugriff der Online-Kunden erfolgt. Inhaltlich besteht somit kein Unterschied zwischen der gedruckten und der digitalen Version der Tageszeitung. Der erheblich höhere Preis für das Print-Abonnement beruht auf den zusätzlichen Kosten, die auf die technische Produktion der gedruckten Version und deren Zustellung entfallen. Die Zustellung der digitalen Version (Ermöglichung des Zugriffs auf das PDF-Dokument) verursacht keinen nennenswerten Aufwand.

Entscheidung

Mit der digitalen Ausgabe der Tageszeitung erbringt die Bf gegenüber den Online-Kunden ohne Zweifel eine Leistung, die für sich betrachtet, im Sinne des Mehrwertsteuerrechts als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist. Nur aus der Tatsache, dass sowohl die Online-Ausgabe als auch die Print-Ausgabe „eigenständig nutzbar“ sind, lässt sich nach Ansicht des BFG aber noch nicht schließen, dass die Möglichkeit, die Online-Ausgabe der Tageszeitung im Rahmen des Print-Abonnements zu nutzen, ebenfalls als eigene und selbständige Leistung zu qualifizieren wäre. Nach der Rsp des EuGH können nämlich unter bestimmten Umständen unterschiedliche Einzelumsätze, die getrennt erbracht werden und damit jeder für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sein, wenn sie nicht selbständig sind.

In quantitativer Hinsicht lässt die Nutzerstatistik keine Zweifel zu, dass der Leser der Druck-Ausgabe das digitale Angebot nur äußerst selten nutzt. Nur rund 4 % der Print-Abonnenten greifen sporadisch auf die Online-Ausgabe zu, regelmäßig machen das weniger als 1 %. 95 % der Print-Abonnenten nutzen den digitalen Zugang überhaupt nicht.

In qualitativer Hinsicht ist im Verhältnis der Leistungselemente zueinander festzustellen, dass für einen Print-Abonnenten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers das gelieferte Druckwerk den wesentlichen Bestandteil der Leistung ausmacht. Er ist bereit, einen erheblich höheren Preis für die gedruckte Tageszeitung zu bezahlen als für das Online-Produkt, das ihm inhaltlich dieselben Informationen bietet. Mit dem gelieferten Druckwerk hat er die Möglichkeit, die Informationen, unabhängig von weiteren technischen Hilfsmitteln, jederzeit und an jedem Ort zu konsumieren. Informationen aus Tageszeitungen werden regelmäßig nicht über einen längeren, den aktuellen Tag übersteigenden Zeitraum oder mehrfach konsumiert.

Der Online-Zugang zur Tageszeitung in digitaler Version bietet dem Print-Abonnenten folglich nur eine Zusatzleistung, die das gelieferte Druckwerk abrundet und ergänzt, oder es allenfalls ersetzt (etwa bei technischen Störungen im Druck oder Vertrieb). Auch bei einer Abwesenheit von der Abgabestelle (Urlaub) oder wenn aus sonstigen Gründen das gedruckte Werk nicht greifbar ist, zeigt sich die ergänzender Funktion das Online-Produktes, welches aber technischer Hilfsmittel bedarf, die nicht jedem Leser der Print-Ausgabe und auch nicht jederzeit zur Verfügung stehen.

Dass die gedruckte Ausgabe der Tageszeitung auch in qualitativer Hinsicht der dominierende Bestandteil der dem Print-Abonnenten gebotenen Gesamtleistung ist und der Online-Zugang nur eine ergänzende Zusatzleistung darstellt, zeigt sich auch aus der Perspektive des leistenden Unternehmens, indem es für beide Leistungselemente einen Gesamtpreis in Rechnung stellt.

Zudem ist die Tatsache nicht unerheblich, dass die Bf im Jahr 2003 für die Erweiterung des Leistungsspektrums (den Print-Abonnenten wurde der Zugriff auf die Online-Ausgabe ermöglicht) keine Preiserhöhung vorgenommen hat. Dem leistenden Unternehmen sind dadurch auch keine nennenswerten Kosten erwachsen.

Hinweis: Amtsrevision wurde eingebracht; beim VwGH anhängig zu Ra 2017/15/0091.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24844 vom 25.01.2018