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Bilanzbuchhalter: Verpachtung des Kundenstocks an Berufsberechtigten nach WTBG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879

WTBG 2017: §§ 1 ff, § 80, § 122

Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die Verpachtung des Kundenstocks eines Bilanzbuchhalters (und nicht eines Berufsberechtigten nach dem WTBG). § 122 WTBG 2017 ist daher von vornherein nicht einschlägig. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwertung des Kundenstocks eines Bilanzbuchhalters durch Verpachtung an eine Berufsberechtigte nach WTBG folgt aus den Prinzipien der Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Das BiBuG 2014 enthält auch keine Regelung, die diese Verwertung einschränken würde.

Der vereinbarte Pachtzins darf jedoch nicht (auch) von jenem Umsatz abhängig gemacht und berechnet werden, der auf die Tätigkeiten der Pächterin zurückgeht, die sie im Rahmen ihrer Berufsberechtigung nach dem WTBG ausübt (als Pachtzins waren hier 20 % des Umsatzes mit den übertragenen Kunden vereinbart – ohne Einschränkung auf die Art der erbrachten Leistung). Ein entsprechendes Verbot lässt sich zwar nicht aus § 122 WTBG 2017 ableiten, ergibt sich jedoch schon aus der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders: Gemäß § 80 WTBG 2017 sind Berufsberechtigte zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht (§ 80 Abs 1 WTBG 2017). Da bereits die Bekanntgabe der Tatsache und Höhe des dem jeweiligen Klienten aktuell verrechneten Honorars gegen diese Verschwiegenheitspflicht verstößt, ist die Vereinbarung eines auf Abrechnung solcher Umsätze basierenden Pachtzinses aufgrund der Übertretung eines gesetzlichen Verbots insoweit nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

OGH 25. 9. 2023, 5 Ob 42/23x

Entscheidung

Der Kl hat daher keinen Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich jener Umsätze der Pächterin, die diese aus der Tätigkeit als Steuerberater und/oder Wirtschaftstreuhänder erzielt hat. Das BerufungsG hat die Verpflichtung zur Rechnungslegung daher im Ergebnis zu Recht entsprechend auf den Berechtigungsumfang eines Berufs nach dem BiBuG 2014 eingeschränkt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34758 vom 20.11.2023