Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RWZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Info des BMF vom 27. 2. 2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017
Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:
1. | Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG 1988 der AfA zugrunde zu legen. |
2. | Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt erstmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 zu erfassen sind. Sie gilt letztmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2018 beginnen. |
Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.
Diese Info ersetzt die Info des BMF vom 18. 12. 2015, BMF-010203/0407-VI/2015, ARD 6480/13/2016.
Hinweis: Die ÖBGL 2009 und die neue ÖBGL 2015 können jeweils bei der WKO bestellt werden (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Geschaeftsstelle-Bau/Oesterreichische_Baugeraeteliste2.html)