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BMF: AfA - Nutzungsdauer von Baugeräten

Bearbeiter: Barbara Tuma / Bearbeiter: Birgit Bleyer

Info des BMF vom 27. 2. 2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:

1.Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG 1988 der AfA zugrunde zu legen.
2.Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt erstmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 zu erfassen sind. Sie gilt letztmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2018 beginnen.

Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.

Diese Info ersetzt die Info des BMF vom 18. 12. 2015, BMF-010203/0407-VI/2015, ARD 6480/13/2016.

Hinweis: Die ÖBGL 2009 und die neue ÖBGL 2015 können jeweils bei der WKO bestellt werden (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Geschaeftsstelle-Bau/Oesterreichische_Baugeraeteliste2.html)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23192 vom 28.02.2017