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BMF: Auslegung der Grenzgängerregelung des Art 15 Abs 6 DBA-BRD

Bearbeiter: Barbara Tuma

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. 8. 2000

Erlass des BMF vom 30. 4. 2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV Nr 68/2019

Dieser Erlass gibt den Inhalt einer Konsultationsvereinbarung wieder, die zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf Basis von Art 25 Abs 3 des DBA Deutschland abgeschlossen wurde. Die Konsultationsvereinbarung dient der Klärung der Wirkungsweise der Grenzgängerregelung in Art 15 Abs 6 des DBA Deutschland. Sie legt die abgestimmte Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der Grenzgängerregelung im Allgemeinen sowie in bestimmten Sonderfällen dar (wie Heimarbeit, Teilzeit, mehrere Arbeitgeber, unterjähriger Zuzug/Wegzug, Berufskraftfahrer, Ärzte) sowie die Rechtsfolgen der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung. Die Konsultationsvereinbarung gibt lediglich das gemeinsame Verständnis der Abkommenspartner wider. Über die gesetzliche Bestimmung des Art 15 Abs 6 DBA Deutschland hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Der Erlass ersetzt folgende Erlässe zur Gänze oder in den angegebenen Teilbereichen:

-den Erlass des BMF vom 7. 10. 1986, BMF-Z 04 0101/72-IV/4/86, AÖF 1986/283, ARD 3834/7/86;
-den Erlass des BMF vom 16. 12. 1994, BMF-Z 04 1482/27-IV/4/94, AÖF 1995/10;
-den Punkt „Grenzgängereigenschaft bei Zweitwohnsitz“ des Erlasses des BMF vom 17. 2. 1999, BMF-04 1482/13-IV/4/99, AÖF 1999/62;
-den Punkt 11 des Erlasses des BMF vom 3. 5. 2000, BMF-04 1482/13-IV/4/00, AÖFV 2000/103, ARD 5133/22/2000, betreffend „Grenzgänger-Zweitwohnsitz im Tätigkeitsstaat“;
-den Erlass des BMF vom 8. 8. 2008, BMF-010221/1951-IV/4/2008, AÖF 2008/192/2008, ARD 5889/12/2008.

Diese gelten damit als aufgehoben.

Hinweis: Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27283 vom 08.05.2019