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BMF: Beteiligung an italienischer Kapitalgesellschaft

Bearbeiter: Barbara Tuma

DBA Italien: Art 7, Art 10

Hinsichtlich der Beteiligung einer in Österreich ansässigen natürlichen Person an einer italienischen Kapitalgesellschaft (S.R.L) ist zunächst durch einen Typenvergleich zu prüfen, ob diese Gesellschaft nach Aufbau und wirtschaftlicher Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft entspricht (zB OG, KG oder GmbH), für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat. Besteht eine solche Entsprechung, ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter im ausländischen Staat.

Hat die S.R.L daher nach italienischem Recht auf Transparenzbesteuerung optiert – und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter –, können die Gewinne der italienischen S.R.L im Entstehungsjahr in Italien (Art 7 DBA Italien) und im Jahr der Ausschüttung in Österreich besteuert werden (Art 10 DBA Italien). Die italienische Steuer, die im Entstehungsjahr in Italien auf den österreichischen Gesellschafter entfiel, ist aber im Jahr der Ausschüttung in Österreich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Steuer zu behandeln, die auf dem Gesellschaftsgewinn lastet; dieser Steuerbetrag gilt daher als dem Gesellschafter nicht zugeflossen.

EAS-Auskunft des BMF vom 15. 1. 2018, BMF-010221/0342-IV/8/2017; EAS 3394

Im Falle einer in Österreich ansässigen natürlichen Person, die in Höhe von 50 % an einer italienischen S.R.L (società a responsibilità limitata) beteiligt ist und die nach italienischem Recht von der Möglichkeit der Option auf Transparenzbesteuerung Gebrauch macht, ist für die Lösung der Frage der inländischen Besteuerung der aus Italien erzielten Einkünfte zunächst zu prüfen, welchen Rechtscharakter die ausländische Gesellschaft aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts hat. (...) In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. (...) Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft – zB einer OG bzw KG oder einer GmbH – für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter im ausländischen Staat (EAS 1454 und EAS 2472 = ÖStZ 2004/1086).

Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine italienische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach italienischem Steuerrecht für die Behandlung als transparente Gesellschaft und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (vgl sinngemäß die zu amerikanischen S-Corporations ergangenen EAS 273 und EAS 1793 = ÖStZ 2001/512). Die Gewinne der italienischen S.R.L können daher im Entstehungsjahr nach Art 7 DBA Italien in Italien und im Jahr der Ausschüttung nach Art 10 DBA Italien in Österreich besteuert werden. Allerdings kommt dadurch nur jene wirtschaftliche Doppelbesteuerung zum Ausdruck, die auch im innerstaatlichen Rechtsbereich anzutreffen ist; es kann daher im internationalen Verhältnis nicht von einer „ungerechtfertigten“ Doppelbesteuerung gesprochen werden (vgl sinngemäß die zu amerikanischen S-Corporations ergangene EAS 2472 = ÖStZ 2004/1086). Maßnahmen gem § 48 BAO zur Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen der ausländischen und der österreichischen Besteuerung erscheinen daher nach Ansicht des BMF nicht erforderlich (vgl dazu auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, I/1, Z 23 Rz 220).

Die Ausschüttungen der italienischen S.R.L sind daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren und unterliegen, sofern sie nicht im Wege eines gem § 95 Abs 2 EStG 1988 abzugspflichtigen Kreditinstituts bezogen werden, in der Folge der 27,5-prozentigen „Quasi-Endbesteuerung“ gem § 27a Abs 1 Z 2 EStG 1988, sofern nicht die Regelbesteuerung nach Abs 5 anzuwenden ist. Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die Gewinnausschüttung in Österreich anzusetzen ist, wird sinngemäß auf die in EAS 2534 (= ÖStZ 2005/469) zu amerikanischen S-Corporations dargestellte Vorgangsweise verwiesen.

Ergibt sich demnach, dass aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts von der italienischen Gesellschaft im Jahr 1 ein Gesamtgewinn in Höhe von 200 erzielt worden ist, wovon dem österreichischen Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung ein Gewinn in Höhe von 100 zuzurechnen ist, für den er nach italienischem Recht eine Steuer von angenommen 30 zu entrichten hat, und wird im Jahr 2 eine Vollausschüttung des im Jahr 1 erzielten Gewinnes beschlossen und durchgeführt (der Gesellschafter erhält sonach 100, ist aber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, daraus die italienische Steuer von 30 zu bezahlen), dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass ihm lediglich ein Betrag von 70 zugeflossen ist; denn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre es nicht vertretbar, die auf dem Gesellschaftsgewinn lastende Steuer als dem Gesellschafter zugeflossen anzusehen, wenn infolge eines abweichenden ausländischen Steuerrechtes diese Steuer „im Umweg“ über den Gesellschafter erhoben wird.

Hinweis: Der Volltext dieser EAS-Auskunft ist unter Eingabe der oben genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24818 vom 18.01.2018