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BMF: Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF vom 28.08.2018, BMF-010203/0341-IV/2018

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018, BGBl I 2018/62, Rechtsnews 25873) wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt (§ 107 EStG 1988). Die Abzugsteuer kommt für Auszahlungen ab dem Jahr 2019 zur Anwendung. Mit dieser Info wird erklärt, welche Auswirkungen § 107 EStG 1988 für offene (nicht rechtskräftig veranlagte) Fälle mit Einkünften aus Leitungsrechten hat.

Inkrafttreten

§ 107 Abs 11 EStG 1988 sieht vor, dass auf Antrag auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden ist (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33 % der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden.

Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. 8. 2018.

Anwendung auf offene Veranlagungsfälle

Für die Bearbeitung von Fällen, in denen Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten in einer Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung bis inklusive 2018 zu erfassen sind, gilt Folgendes:

1.Ab dem 14. 8. 2018 ist Rz 5174 EStR 2000 in Fällen nicht mehr anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 107 EStG 1988 fallen. Es sind dies Zahlungen, die von einem
  • Elektrizitätsunternehmen,
  • Erdgasunternehmen,
  • Erdölunternehmen,
  • Fernwärmeversorgungsunternehmen
aus Anlass der Einräumung eines Leitungsrechtes gezahlt werden.
Auf Zahlungen, die nicht von einem der den genannten Unternehmen stammen, ist Rz 5174 EStR 2000 weiter anzuwenden; dies trifft insb auf Zahlungen zu, die von Telekomunternehmen stammen oder die aus Anlass der Verlegung von Wasserleitungen erfolgen. Bei Windkraftanlagen sind Entgelte, die Leitungen betreffen erfasst; Entgelte, die die Anlage selbst (das Windrad) betreffen, sind nicht erfasst.
2.Alle zum 14. 8. 2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle, in denen Zahlungen von den in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen erfolgt sind, sind nach Maßgabe des § 107 Abs 11 Satz 2 EStG 1988 zu veranlagen.
3.Betroffen sind alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14. 8. 2018 keine rechtskräftige (Jahres-)Veranlagung vorliegt. Dabei ist nicht bedeutsam, um welches Veranlagungsjahr es sich handelt oder ob eine Erklärung schon eingebracht wurde oder nicht. Das bedeutet:
  • Werden bzw wurden Einkünfte für ein Jahr vor 2018 erklärt und lag am 14. 8. 2018 noch keine rechtskräftige Veranlagung für das betreffende Jahr vor, ist § 107 Abs 11 Satz 2 EStG 1988 anzuwenden.
  • Zahlungen des Jahres 2018, unterliegen im Rahmen der ab 2019 durchzuführenden Veranlagung 2018 bereits dem § 107 Abs 11 Satz 2 EStG 1988.

Vorgangsweise in offenen Veranlagungsfällen

§ 107 Abs 11 Satz 2 EStG 1988 sieht vor, dass die anzusetzenden Einkünfte entweder

-mit 33 % des auf das Jahr bezogenen Auszahlungsbetrages (ohne USt) oder
-in der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Höhe

anzusetzen sind.

Das bedeutet: Nach Wahl des Steuerpflichtigen wird entweder die pauschale Bemessungsgrundlage von 33 % des Auszahlungsbetrages (ohne USt) angesetzt oder der Betrag, der sich aufgrund eines Gutachtens ergibt. Das Gutachten hat der Steuerpflichtige vorzulegen. Anhang VI der EStR 2000 ist zu beachten (Rz 5175a EStR 2000).

Ist der Steuerpflichtige damit einverstanden, die Einkünfte in Höhe von 33 % des Auszahlungsbetrages (ohne USt) anzusetzen, können anhängige Fälle ab 14. 8. 2018 dementsprechend erledigt werden. Andernfalls bedarf es eines Gutachtens, das der Steuerpflichtige vorzulegen hat und das der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Die Änderung der Rechtslage stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gem § 299 BAO dar. Erfolgt eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gem § 299 BAO in Bezug auf einen Veranlagungsfall, der am 14. 8. 2018 rechtskräftig war, kommt die Anwendung des § 107 Abs 11 Satz 2 EStG 1988 nicht in Betracht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25943 vom 30.08.2018