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Erlass des BMF vom 1. 5. 2016, BMF-280000/0066-IV/3/2016
Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses und ein zentrales Kontenregister wurden im Zuge der Steuerreform 2051/2016 (BGBl I 2015/118, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015) als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der Tarifreform ausgewiesen. Eingeführt wurde das Kontenregister mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl I 2015/116, LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015 (siehe dazu auch die Durchführungsverordnungen KontReg-DV, BGBl II 2016/92, und KapAbfl-DV, BGBl II 2016/91, LN Rechtsnews 21526 vom 27. 4. 2016).
Das zentrale Kontenregister soll den Abgabenbehörden verfahrensrechtlich einfach Informationen über die Existenz von Konten und Depots zugänglich machen. Der gegenständliche Erlass regelt Fragen der Auslegung und Umsetzung des KontRegG.
Klargestellt wird im Erlass zB, dass Konsortialeinlagen anderer Banken und Interbankeinlagen nicht meldepflichtig sind, welche Meldepflichten von Zweigniederlassungen österreichischer Banken im Ausland oder bei Fusion von Banken zu erfüllen sind oder wie die Kostenaufteilung zwischen Kreditinstituten und Bund zu erfolgen hat.
Hinweise:
Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.
Die Abfrage des Kontenregisters und die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden sollen noch in einem gesonderten Organisationserlass geregelt werden.