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BMF: EStR-Wartungserlass 2019

Bearbeiter: Barbara Tuma

Erlass des BMF vom 14. 5. 2019, BMF-010200/0024-IV/6/2019, BMF-AV Nr 75/2019

Durch diesen Erlass erfolgt insb die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch das

-Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG), BGBl I 2018/61, Rechtsnews 25854, und das
-Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018), BGBl I 2018/62, Rechtsnews 25873.

Insbesondere wird Folgendes behandelt:

Einarbeitung der geänderten Rechtslage

Auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen:


Abschnitt bzw RzInhalt
1069Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbstständig ausübt, ein Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung eine Betriebseinnahme dar. Der steuerwirksame geldwerte Vorteil ist mit jenem Wert anzusetzen, der sich aus § 4 der Sachbezugswerte­verordnung, BGBl II 2001/416, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt. Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil nach den auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen bemessen werden (Nachweis zB durch Vorlage eines Fahrtenbuches).
4245, 5172 und 5173, 6409, 8207a bis 8207sDie Abzugsteuer für Leitungs­rechte gem § 107 EStG 1988 wird eingearbeitet.
2505, 2518a, 6148a, 6149, 6156, 6156a, 6156b, 6156e, 7714a und 8042Es entfällt das Tatbestandsmerkmal der umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe.
2505, 2518a ff, 6154, 6157, 6157cEs erfolgt die Anpassung des Ratenzahlungszeitraums auf fünf Jahre.
2518h und 6157bDie Aussagen zur vorzeitigen Fälligstellung werden an das JStG 2018 angepasst.
7967Die Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht für inländische Zinsen auf Immobilienfonds wird eingearbeitet.

Laufende Wartung

Auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen:


Abschnitt bzw RzInhalt
1621Kosten eines Straf­verfahrens sind abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.
2518aScheidet ein EU/EWR-Staat aus dem EU/EWR-Raum aus (zB „Brexit“), kann für nach dessen Ausscheiden verwirklichte Entstrickungsfälle im Verhältnis zu diesem Staat keine Ratenzahlung der Steuer mehr beantragt werden. Wurde allerdings bereits ein Entstrickungstatbestand im Verhältnis zu diesem Staat vor dessen Ausscheiden aus dem EU/EWR-Raum verwirklicht und hierfür ab 2016 eine Ratenzahlung oder vor 2016 die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt, führt das spätere Ausscheiden dieses Staates aus dem EU/EWR-Raum zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten oder Festsetzung der Steuer.
3406c und 3406dDie Beschreibung der Voraussetzungen für Rückstellungsdeckungsfonds wird nach Wegfall in den Investmentfondsrichtlinien 2018 in die Einkommensteuerrichtlinien übernommen.
4166aBei unentgeltlicher Betriebsübergabe gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer gem § 12 Abs 15 UStG 1994 im Fall der Überrechnung des Vorsteuerguthabens Folgendes: § 12 Abs 15 UStG 1994 bezweckt, die unentgeltliche Betriebsübertragung umsatzsteuerneutral zu halten. Gemäß § 6 Z 9 lit a EStG 1988 führt eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu keiner Gewinnrealisierung und wird durch die Anordnung der Buchwertfortführung steuerneutral gestellt. Erfolgt eine Überrechnung der Vorsteuergutschrift an den Übergeber des Betriebes, ist die Gutschrift der weiterverrechneten Umsatzsteuer im Rahmen des § 12 Abs 15 UStG 1994 beim Übernehmer des Betriebes bei Teilpauschalierung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
5060a bis 5060g, 5063 und 5142aAussagen und Klarstellungen zu neuen Produktionsformen in der Land- und Forstwirtschaft werden eingearbeitet.
6024Es wird klargestellt, dass die Einkünftetransformation des § 7 Abs 3 KStG 1988 dem Feststellungsverfahren vorgelagert ist und daher im Feststellungs­verfahren für Kapitalgesellschaften auch Einkünfte iSd § 27 und § 30 EStG 1988 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufzunehmen sind.
6103cEs wird klargestellt, dass die Wandlung von nicht verbrieften sonstigen Forderungen (ua Wandeldarlehen) unabhängig von Alt- oder Neuvermögen einen Tauschvorgang darstellt.
6168aDie Monatsfrist für die Vornahme der Depotübertragungsmeldung soll aus praktischen Gründen erst mit der tatsächlichen Depotübertragung durch die Bank auf den Zuwendungsempfänger (Erben) zu laufen beginnen.
6213Im Lichte der VwGH-Judikatur (VwGH 23. 11. 2016, Ro 2015/15/0012) soll eine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an die depotführende Bank dennoch erfolgen können, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Umstände (zB Vorliegen vieler Einzeldepots, Einmalerläge) darauf schließen lassen, dass die Wertpapiere nicht der ausländischen Versicherung zuzurechnen sind.
6227Der Antrag auf Regelbesteuerung kann auch noch rechtswirksam im Beschwerde­verfahren gestellt werden (BFG 23. 4. 2018, RV/7101270/2016).
6421aBei Vorsteuerberichtigungsbeträgen, die sich aufgrund eines Wechsels von der steuerpflichtigen in die steuerfreie Vermietung gem § 12 Abs 10 UStG 1994 ergeben, handelt es sich um Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Löst der Verkauf eines Gebäudes eine Vorsteuerberichtigung aus, kommt ein Werbungskostenabzug hingegen nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verp­achtung, sondern nur im Rahmen des § 30 EStG 1988 in Betracht
6666Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 12 Abs 10 UStG 1994 (§ 30 Abs 3 letzter Satz EStG 1988) sind im Rahmen der Einkünfte des § 30 EStG 1988 dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie anlässlich der Veräußerung des Grundstückes entstanden sind. Anlässlich der Veräußerung können solche Minderbeträge auch dann entstehen, wenn die Aufgabe einer Vermietung zeitlich bereits in Vorbereitung einer geplanten Veräußerung erfolgt. Eine Änderung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat nicht zu erfolgen. Besteht kein Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Vermietung und der Veräußerung des ehemaligen Mietgrundstückes (zB aufgrund zwischenzeitiger privater Nutzung), ist § 30 Abs 3 letzter Satz EStG 1988 auf solche Vorsteuerminderbeträge nicht anwendbar.
Rz 7019b bis 7019eAnpassung des bisherigen Inhalts der Rz 7019b nach Ergehen der neuen Investmentfondsrichtlinien 2018. Der besseren Übersicht halber erfolgt eine Aufteilung der bisherigen Rz 7019b in vier Randzahlen.
7327Des Verkauf eines Waldes ist keine außerordentliche Waldnutzung und fällt nicht unter die Anwendung des § 37 Abs 6 EStG 1988 (BFG 22. 5. 2018, RV/5101381/2016).

Hinweis: Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27366 vom 27.05.2019