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BMF: Gebührenrichtlinien 2019

Bearbeiter: Barbara Tuma

Richtlinie des BMF vom 12. 2. 2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr 22/2019

Seit Veröffentlichung der Gebührenrichtlinien (GebR) im Jahr 2007 kam es zu zahlreichen Gesetzesänderungen sowohl im GebG 1957 als auch in Gesetzen, auf die die GebR verweisen. Da sich vermehrt Zweifel ergeben haben, welche Aussagen der GebR 2007 noch gültig und welche überholt sind, wurden die Gebührenrichtlinien nun überarbeitet und dabei die überholten Aussagen gestrichen, gesetzliche Neuregelungen aufgenommen und Erlässe zu den Neuregelungen berücksichtigt (etwa betr Gebührenermäßigung für Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte). Die GebR sind als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume werden die GebR 2019 auf Sachverhalte angewendet, bei denen die Gebührenschuld vor dem 20. 2. 2019 entstanden ist, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2007 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 303 BAO dar.

Wesentliche Änderungen:

-Rz 202: Hinweis auf die umfassende Befreiungsbestimmung in § 333a GewO 1994, die mit BGBl I 2017/94, Rechtsnews 23894, eingeführt wurde;
-Rz 294: Anführung, dass bei Eingaben von Journalisten und Watch Dogs kein Privatinteresse besteht;
-Rz 439: geänderte Beurteilung von Optionen aufgrund der Rsp des VwGH und des BFG;
-Rz 480: Anpassung an § 907a ABGB, wonach Geldschulden Bringschulden sind.

Hinweis: Der Volltext der Gebührenrichtlinien 2019 ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26855 vom 21.02.2019