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BMF: Großmutterzuschuss - Teilwertabschreibung beim Gruppenträger?

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF vom 5. 12. 2016, BMF-010203/0385-VI/6/2016

§ 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 untersagt bei Einlagen in mittelbar verbundene Unternehmen die Abzugsfähigkeit einer nachfolgenden Teilwertabschreibung auf Ebene der Zwischenkörperschaften, wenn die Abschreibung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Einlage steht. § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht ein Teilwertabschreibungsverbot auf Beteiligungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung vor. Bei Zusammentreffen von § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 und § 9 Abs 7 KStG 1988 kann es dazu kommen, dass weder auf Ebene der Zwischenkörperschaft(en) noch auf Ebene der Großmutterkörperschaft eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden kann. Dazu hat der VwGH hat mit Erkenntnis VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0139 (siehe LN Rechtsnews 21601 vom 9. 5. 2016, ÖStZ 2016/387 oder RdW 2016/272) ausgesprochen, dass das Abzugsverbot insoweit nicht zur Anwendung komme, als der Nachweis erbracht wird, dass die Wertminderung an der Untergesellschaft (Mutter) aus der Wertminderung an der nicht gruppenzugehörigen Zielgesellschaft resultiert. Dabei muss die Wertminderung jenen Teil der von der Muttergesellschaft aktivierten Anschaffungskosten betreffen, der im durchgeleiteten Großmutterzuschuss besteht. Die Teilwertabschreibung muss durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ermittelt werden.

Mit der vorliegenden Info werden Folgefragen zum Erkenntnis VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0139 (siehe LN Rechtsnews 21601 vom 9. 5. 2016, ÖStZ 2016/387 oder RdW 2016/272 [Zorn]) beantwortet - speziell zur Geltendmachung der Teilwertabschreibung auf Ebene der zuschussgewährenden Körperschaft und zur Bilanzberichtigung - und anhand eines ausführlichen zusammenfassenden Beispiels erläutert.

Hinweis: Der Volltext der Info ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22807 vom 20.12.2016