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BMF: Meldung wirtschaftlicher Eigentümer durch Parteienvertreter

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF vom 20. 7. 2018, BMF-460000/0019-III/6/2018; Fachliche News 2018/05

Rechtsträger können gem § 5 Abs 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gem § 5 Abs 1 Z 2 USPG zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Seit 2. 5. 2018 können daher Parteienvertreter Meldungen an das Register für ihre Klienten durchführen. Die WiEReG-Registerbehörde hat viele schriftliche und telefonische Anfragen von Parteienvertretern beantwortet und auf dieser Basis die folgende Vorgehensweise als „Best Practice“ bei der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) identifiziert. Durch diese „Best Practices“ sollen aber keine über das WiEReG hinausgehenden Pflichten geschaffen werden. Zusätzlich sollte der Erlass zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gem dem WiEReG (WiEReG BMF-Erlass, BMF 26. 4. 2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, siehe Rechtsnews 25345) herangezogen werden.

Welche Sorgfaltspflichten durch den Rechtsträger selbst wahrgenommen werden und welche vom Parteienvertreter für den Rechtsträger durchgeführt werden, ist abhängig von dem im Einzelfall ersteilten Auftrag. Die vorliegenden Ausführungen betreffen die Fälle, in denen ein Parteienvertreter zur Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von seinem Klienten beauftragt wurde.

Wenn ein Parteienvertreter nur dazu beauftragt wurde, die wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis der Angaben ihrer Klienten zu melden, dann sollten diese plausibel sein und mit etwaigen dem Parteienvertreter vorliegenden Informationen übereinstimmen.

Die vorliegende Info stellt va zu folgenden Themen die jeweils empfohlene Vorgangsweise dar:

-Schritt 1: Ermittlung der relevanten Beteiligungsstruktur (durch Einsicht
-Schritt 2: Prüfung, ob Abweichungen aufgrund von Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen vorliegen
-Schritt 3: Meldung; dabei wird va auf folgende Konstellationen eingegangen:
  • Die vom Parteienvertreter festgestellten und überprüften wirtschaftlichen Eigentümer stimmen mit den im erweiterten Auszug errechneten wirtschaftlichen Eigentümern überein.
  • Es wurden zusätzliche wirtschaftliche Eigentümer auf Basis von Stimm- oder Kontrollrechten festgestellt bzw es war keine Errechnung möglich, da die Beteiligungsstruktur ins Ausland reicht.
-Schritt 4: Dokumentation (und Aufbewahrungspflichten)
-Änderungsmeldung

Hinweis: Der Volltext dieser BMF-Info ist auf der Website des BMF unter Finanzmarkt – Register der wirtschaftlichen Eigentümer - Fachliche News abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25795 vom 02.08.2018