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BMF: Punschstände gemeinnütziger Vereine – Ertragsteuer

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF mit Klarstellung zur Gewinnermittlung (inkl Freibetrag und Vortrag nicht verbrauchter Freibeträge) und zu begünstigten Spendenprojekten (mit Beispielen)

Info des BMF vom 9. 8. 2016, BMF–010203/0411–VI/6/2015 (Volltext)

Die Information dient der einheitlichen Vorgehensweise bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einnahmen von Punsch- oder Glühweinständen von gemeinnützigen Vereinen, die durch derartige Aktionen Spenden lukrieren.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 1 BAO dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon berührt ist.

Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind (siehe Rz 386 VereinsR 2001).

Gewinnermittlung

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100 %), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (siehe Rz 387a VereinsR 2001 iVm Rz 1330a EStR 2000).

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag nach § 23 KStG 1988 iHv € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können nach § 23 Abs 2 KStG 1988 auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden.

Begünstigte Spendenprojekte

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen nach § 34 BAO dem Verein grundsätzlich dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach der Rechtsgrundlage (Statuten) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden.

Eine unmittelbare Förderung ist dann nicht gegeben, wenn die Tätigkeit eines Vereins nur darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu sammeln und weiterzuleiten, auch wenn diese Mittel letztlich für begünstigte Zwecke verwendet werden (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0317, ARD 5068/29/99). Allerdings ist ab dem Jahr 2016 gem § 40a Z 1 BAO eine unmittelbare Zweckverwirklichung auch dann gegeben, wenn lediglich Mittel für gem § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Körperschaften beschafft werden.

Im Bereich der Mildtätigkeit ist die Geldweitergabe (zumindest an materiell hilfsbedürftige Personen) generell zulässig und verletzt das Unmittelbarkeitskriterium nicht. Im Bereich der Gemeinnützigkeit und der kirchlichen Zwecke reicht eine Geldweitergabe nicht aus; dies wäre eine bloß mittelbare Förderung, die begünstigungsschädlich ist (es sei denn es liegt ein Anwendungsfall des § 40a Z 1 BAO vor). Weiters begünstigungsschädlich sind auch Spenden an nicht begünstigte Empfänger – diese dürfen höchstens 10 % des Spendenvolumens ausmachen, damit von einer Förderung völlig untergeordneter Nebenzwecke ausgegangen werden kann.

Bedient sich eine Körperschaft/ein Verein zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein und sich bereits aus der Rechtsgrundlage/aus den Statuten ergeben. Dies ist immer dann gegeben, wenn die handelnden Personen in Form von mit dem Verein abgeschlossenen Dienstverträgen oder ähnlichen Verträgen zur Erfüllung von Teilen des Vereinszwecks herangezogen werden (siehe Rz 120 VereinsR 2001). Der Erfüllungsgehilfe muss also in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen (zB wenn der Verein den Erfüllungsgehilfen aufgrund der Gesellschafterstellung beherrscht). In Einzelfällen kann es auch genügen, wenn zwischen dem Verein und dem Erfüllungsgehilfen zwar kein direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft mit dem Erfüllungsgehilfen die Erbringung von Leistungen gegenüber den geförderten Personen vertraglich regelt (siehe Rz 264 VereinsR 2001).

Daraus lassen sich folgende Aussagen zu diversen Unterstützungsprojekten treffen:

Die Geldweitergabe bzw die Weitergabe von Sachspenden ist nur im Bereich der Mildtätigkeit als unmittelbar anzusehen. Mildtätige Zwecke sind nach Rz 28 VereinsR 2001 solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Das sind solche Personen, die nicht in der Lage sind, für sich und ihre Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten und denen monatlich ein Betrag unter der Mindestgrenze nach § 293 Abs 1 ASVG zur Verfügung steht (derzeit € 872,31 pro Person bzw € 1.307,89 für Ehepartner im gemeinsamen Haushalt). Die Weitergabe von Spendeneinnahmen für mildtätige Zwecke entspricht daher der Grundvoraussetzung der unmittelbaren Förderung.

Beispiele für mildtätige Zwecke:

-Kostenersatz durch Spende für die Psychotherapie/Logotherapie eines Kindes, wenn die Eltern sich diese nicht leisten können,
-Mietkostenersatz für 6 Monate für eine Familie in Armut durch eine Spende in dieser Höhe,
-Spende für eine Hochwasseropfer-Bleibe für eine Familie,
-Bezahlung eines behindertengerechten Fahrrades für ein behindertes Kind.

Sonstige Projekte, die nur durch Spendenweitergabe gefördert werden, wie bspw

-die Unterstützung von Gaststudenten oder Musikern,
-die Unterstützung von Projekten anderer gemeinnütziger Vereine,
-die Spendenweitergabe an kirchliche Institutionen,
-die Unterstützung eines Musikers bei einem Musikwettbewerb,
-die Finanzierung eines Familienurlaubs, usw.

stellen keine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke dar und sind daher – soweit sie nicht als durch die Satzung gedeckte Förderung völlig untergeordneter Nebenzwecke anzusehen sind (nicht mehr als 10 % der Vereinsmittel) oder als Mittelweitergabe an eine spendenbegünstigte Körperschaft gem § 40a BAO zu werten sind – begünstigungsschädlich.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22128 vom 10.08.2016